21.11.2024
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Dokument-Nr. 11877

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss27.06.2011

BVerwG: Eilantrag des Vereins Internationale Humanitäre Hilfs­or­ga­ni­sation gegen Verbots­ver­fügung teilweise erfolgreichVerein darf Tätigkeiten bis zum Prozessende teilweise wiederaufnehmen

Dem Eilantrag des Vereins Internationale Humanitäre Hilfs­or­ga­ni­sation gegen das von dem Bundes­mi­nis­terium des Innern erlassene Vereinsverbot wurde im Wesentlichen stattgegeben. Jedoch darf der Verein vorerst keine Hilfeleistungen für die paläs­ti­nen­sischen Gebiete im Gazastreifen und im Westjordanland erbringen. Dies hat nun das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller, ein Verein in Deutschland, mit dem Eilantrag eine aufschiebende Wirkung der Klage des Vereins gegen das Vereinsverbot wieder­her­ge­stellt. Allerdings mit der Maßgabe, dass der Verein vorerst keine Hilfeleistungen für die paläs­ti­nen­sischen Gebiete im Gazastreifen und im Westjordanland erbringen darf und monatlich eine Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben bei dem Bundes­mi­nis­terium vorlegen muss.

Eilverfahren neben Klage anhängig

Das auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Eilverfahren war bei dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht neben der Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verbots­ver­fügung anhängig. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hatte zunächst über den Eilantrag mit Blick auf die in dem Klageverfahren zeitnah anberaumte mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2011 im Einvernehmen mit den Beteiligten nicht entschieden.

Vergleichs­vor­schlag des BVerwG vom Bundes­mi­nis­terium abgelehnt

In dieser Verhandlung hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht den Beteiligten einen gerichtlichen Vergleichs­vor­schlag unterbreitet (BVerwG 6 A 2.10 - Beschluss vom 25. Mai 2011). Das Bundes­mi­nis­terium des Innern hat den Vergleichs­vor­schlag abgelehnt und weitere Tatsachen vorgetragen, die das Vereinsverbot rechtfertigen sollen.

Mündliche Verhandlung aufgrund neuen Sachverhalts wiedereröffnet

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat daraufhin am 22. Juni 2011 beschlossen, die mündliche Verhandlung in dem Klageverfahren wieder­zu­er­öffnen, weil der entschei­dungs­er­hebliche Sachverhalt unter Berück­sich­tigung des neuen Vortrags des Bundes­mi­nis­teriums des Innern weiterer Aufklärung bedarf (BVerwG 6 A 2.10 - Beschluss vom 22. Juni 2011). Da die weitere Dauer des Klageverfahrens hiernach nicht absehbar ist, hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nunmehr in dem Eilverfahren die oben genannte Entscheidung getroffen.

Erfolgs­aus­sichten über Klage bisher offen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat dabei berücksichtigt, dass die Erfolgs­aus­sichten der Klage gegen die Verbots­ver­fügung nach dem bisherigen Prozessverlauf offen sind. Es hat eine Inter­es­se­n­ab­wägung vorgenommen, die zu dem Ergebnis geführt hat, dass der Verein sich im Hinblick auf die paläs­ti­nen­sischen Gebiete jeglicher Aktivitäten enthalten muss, aber seine übrigen Tätigkeiten bis zu einer Entscheidung in dem Klageverfahren vorerst wiederaufnehmen kann.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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