14.11.2024
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Dokument-Nr. 7640

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Beschluss25.03.2009BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 P 8.08
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss25.03.2009

Keine Beteiligung des Personalrats an Beratungen der Prüfungs­kom­mission

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat entschieden, dass das prüfungs­be­zogene Betei­li­gungsrecht des Personalrats die Teilnahme an den Beratungen der Prüfungs­kom­mission nicht einschließt.

Nach § 80 des Bundes­per­so­na­l­ver­tre­tungs­ge­setzes (BPersVG) kann an Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen. Im vorliegenden Fall ging es um Auswahl­ver­fahren für die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst im Geschäfts­bereich des Bundes­mi­nis­teriums für Gesundheit. Dieses Auswahl­ver­fahren gliedert sich in eine mündliche und eine schriftliche Prüfung, die vor einer Prüfungs­kom­mission abzulegen sind. Das Ministerium gesteht seinem Haupt­per­so­nalrat zu, dass ein von diesem benanntes Perso­na­l­rats­mitglied in der mündlichen Prüfung zugegen ist, verweigert aber dessen Teilnahme an den Beratungen der Prüfungs­kom­mission über das Prüfungs­er­gebnis. Das dahingehende Begehren des Haupt­per­so­nalrats haben die gerichtlichen Vorinstanzen abgelehnt.

Diese Rechts­auf­fassung hat der 6. Senat des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts bestätigt. Aus § 80 BPersVG ergibt sich zwar, dass das vom Personalrat entsandte Mitglied in der mündlichen und schriftlichen Prüfung zugegen sein und dass es gegenüber der Prüfungs­kom­mission Anregungen und Bedenken vortragen darf. Eine Teilnahme an den Beratungen der Prüfungs­kom­mission sieht die genannte Bestimmung jedoch nicht vor. Einer insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung im Bereich des Perso­na­l­ver­tre­tungs­rechts bedarf es aber, weil das hier einschlägige Laufbahn- und Prüfungsrecht des Bundes eine Beteiligung von Perso­na­l­rats­mit­gliedern an den geheimen Beratungen der Prüfungs­kom­mission nicht vorsieht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/2009 des Bundesverwaltungsgerichts

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