15.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 1569

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Bundesverwaltungsgericht Urteil10.10.2002

Kein Klagerecht von Rundfunk­an­stalten gegen Entscheidungen der Regulie­rungs­behörde über Entgelte für die Einspeisung von Fernseh­pro­grammen in Kabelnetze

Der 6. Senat des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts hat heute darüber entschieden, ob sich Veranstalter von Fernseh­pro­grammen, die für die Einspeisung ihrer über Satellit herangeführten Programme in Breit­band­kom­mu­ni­ka­ti­o­nsnetze (Kabelnetze) an die Deutsche TELEKOM AG Entgelte entrichten, im Wege einer verwal­tungs­ge­richt­lichen Klage gegen einen diese Entgelte betreffenden Beschluss der Regulie­rungs­behörde für Post und Telekom­mu­ni­kation wenden können.

Die Regulie­rungs­behörde hatte im Rahmen eines im Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­gesetz (TKG) vorgesehenen Verfahrens über die Kontrolle von Entgelten für das Erbringen von Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­leis­tungen u.a. beanstandet, dass die Deutsche TELEKOM AG für die Einspeisung ortsüblich terrestrisch empfangbarer Programme einerseits und für die Einspeisung bundesweit empfangbarer Satel­li­ten­pro­gramme andererseits unter­schiedliche Entgelte erhebt. Die Höhe der für die Einspeisung von Satel­li­ten­pro­grammen verlangten Entgelte wurde nicht beanstandet. Hiergegen richtet sich die Klage der Rundfunk­an­stalten.

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die bei der Festsetzung der Entgelte zu beachtenden Maßstäbe nur den Interessen der Allgemeinheit und der Wettbewerber der Deutsche TELEKOM AG, nicht auch denjenigen der Kläger dienten.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision zurückgewiesen: Die Kläger können sich für ihr Klagebegehren nicht auf ein eigenes subjektives Recht berufen. Ist der Kläger nicht Adressat der von ihm begehrten oder angefochtenen Entscheidung – wie hier –, kommt es nach ständiger Rechsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts für den Erfolg einer verwal­tungs­ge­richt­lichen Klage (auch) darauf an, ob er sich insoweit auf eine Norm berufen kann, die auch ihn als Dritten schützt. An einer solchen Vorschrift fehlt es hier.

Ein subjektives Recht auf Überprüfung der Einspei­s­entgelte kann insbesondere nicht § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG entnommen werden. Danach dürfen Entgelte für Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienst­leis­tungen, die von einem markt­be­herr­schenden Anbieter erbracht werden, keine "Aufschläge" enthalten. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit dem von den Vorschriften des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ge­setzes im Allge­mein­in­teresse verfolgten objektiven Zweck zu sehen, im einstmals monopolistisch geprägten Markt der Telekom­mu­ni­kation chancengleichen Wettbewerb herzustellen und zu sichern. Dementsprechend werden auch die Interessen der Nutzer nur im Allge­mein­in­teresse geschützt. Es fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG Nutzern ein eigenes Recht zur Abwehr von Aufschlägen verleiht.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 10.10.2002

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