21.11.2024
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Dokument-Nr. 5226

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Urteil28.11.2007BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 C 42.06, 6 C 43.06, 6 C 44.06, 6 C 45.06, 6 C 46.06
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Bundesverwaltungsgericht Urteil28.11.2007

Keine zusätzlichen Verpflichtungen für Deutsche Telekom zur Markt­re­gu­lierungKlagen auf telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­rechtliche Regulierung abgewiesen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat mehrere Klagen abgewiesen, mit denen Wettbewerber der Deutschen Telekom erreichen wollten, dass die Bundes­netz­agentur verpflichtet wird, der Deutschen Telekom im Rahmen der Markt­re­gu­lierung zusätzliche Verpflichtungen aufzuerlegen.

Die Kläger sind alternative Teilneh­mer­netz­be­treiber (sog. City-Carrier). Für die "letzte Meile" sind sie auf den Zugang zur Teilneh­me­r­an­schluss­leitung der Deutschen Telekom angewiesen. Mit Beschluss der Bundes­netz­agentur vom 20. April 2005 wurde der bundesweite Markt für Teilneh­me­r­an­schluss­lei­tungen reguliert. Danach umfasst dieser Markt den Zugang zum Teilneh­me­r­an­schluss in Form der Kupfer­dop­pelader, aber nicht in Form der reinen Glasfa­ser­leitung. In Bezug auf den so definierten Markt wurden der markt­be­herr­schenden Deutschen Telekom bestimmte Verpflichtungen auferlegt, die einen chancengleichen Wettbewerb fördern sollen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Pflicht, in ihren Räumen die erforderlichen technischen Einrichtungen der Wettbewerber zu gestatten (sog. Kollokation), die Entgelt­ge­neh­mi­gungs­pflicht sowie die Pflicht, ein einheitliches Standardangebot für Zugangs­leis­tungen abzugeben.

Die klagenden Unternehmen, denen die so ausgestaltete Markt­re­gu­lierung nicht weit genug geht, verlangten deren Ergänzung um zusätzliche Verpflichtungen der Telekom (Ausbau der vorhandenen Kapazität, Koope­ra­ti­o­ns­mög­lich­keiten, getrennte Rechnungs­führung). Außerdem forderten sie die Einbeziehung der Teilneh­me­r­an­schluss­leitung aus reiner Glasfaser in den regulierten Markt. Die Klagen blieben schon in erster Instanz ohne Erfolg. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies jetzt die Revisionen der Kläger zurück.

Während die Abgrenzung des regulie­rungs­be­dürftigen Marktes (hier: Kupfer, aber nicht Glasfaser) allein im öffentlichen Interesse liegt, stellte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht klar, dass die Auferlegung von Verpflichtungen auf einem so definierten Markt auch Rechte der Wettbewerber des marktmächtigen Unternehmens berührt. Die unter­schied­lichen von einer Regulie­rungs­maßnahme betroffenen Interessen zu ermitteln und in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, ist aber in erster Linie Aufgabe der zu diesem Zweck geschaffenen Regulie­rungs­behörde (Bundes­netz­agentur). Deshalb ist es zwingend erforderlich, einen auf die Auferlegung von (zusätzlichen) Regulie­rungs­maß­nahmen gerichteten Antrag zuerst an die Bundes­netz­agentur zu richten, damit diese ihn eingehend prüfen und über ihn in Ausübung des ihr zustehenden Regulie­rungs­er­messens entscheiden kann. Da sich die klagenden Unternehmen stattdessen unmittelbar an das Verwal­tungs­gericht gewandt hatten, waren ihre Klagen unzulässig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 73/07 des BVerwG vom 29.11.2007

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