22.11.2024
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Dokument-Nr. 8393

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Bundesverwaltungsgericht Urteil01.09.2009

BVerwG: Rechtsschutz bei Frequenzvergabe geklärtVorgehen gegen Verletzung des Rechts auf diskri­mi­nie­rungs­freien Frequenzzugang zulässig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat wesentliche Modalitäten des Rechtsschutzes bei der Vergabe von Funkfrequenzen geklärt. Das Urteil ist bedeutsam im Hinblick auf die sogenannte Breit­band­s­trategie der Bundesregierung, die die baldige Vergabe beträchtlicher Frequenzres­sourcen vorsieht, um Versor­gungs­lücken im ländlichen Raum möglichst kurzfristig zu schließen.

Im vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Zuteilung freigewordener Frequenzen im 2,6-GHz-Bereich. Die Bundesnetzagentur hatte die Vergabe dieser Frequenzen im Wege eines Verstei­ge­rungs­ver­fahrens angeordnet und hierfür bestimmte Verga­be­be­din­gungen festgelegt. Die Versteigerung selbst und die abschließende Zuteilung der Frequenzen stehen noch aus.

VG weist Klage gegen Vorentscheidung der Bundes­netz­agentur ab

Gegen die schon ergangenen Zwischen­ent­schei­dungen der Bundes­netz­agentur klagte ein Unternehmen, das bislang einen Teil der in Rede stehenden Frequenzen aufgrund ihm seinerzeit befristet gewährter Zuteilungen nutzt und die Verlängerung seiner mittlerweile abgelaufenen Frequenz­nut­zungs­rechte erstrebt. Das Verwal­tungs­gericht Köln wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach kann Rechtsschutz erst am Ende des Verga­be­ver­fahrens erlangt werden, indem ein nicht zum Zuge gekommener Bieter die abschließende Zutei­lungs­ent­scheidung anficht.

Zwischen­ent­scheidung der Bundes­netz­agentur darf angefochten werden

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat dieses Urteil jetzt aufgehoben. Schon die Zwischen­ent­schei­dungen der Bundes­netz­agentur, ein Verga­be­ver­fahren nach Maßgabe bestimmter Verga­be­be­din­gungen im Wege der Versteigerung durchzuführen, können von demjenigen angegriffen werden, der geltend machen kann, durch die eine oder andere dieser Festlegungen in seinem Recht auf diskri­mi­nie­rungs­freien Frequenzzugang verletzt zu sein. Umgekehrt muss, wer die fristgerechte Klage gegen eine anfechtbare Zwischen­ent­scheidung versäumt, diese für den weiteren Gang des Verga­be­ver­fahrens gegen sich gelten lassen.

Fall an Vorinstanz zurückverwiesen

Da im vorliegenden Fall das Verwal­tungs­gericht keine Feststellungen über die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Zwischen­ent­schei­dungen getroffen hatte, wurde die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Quelle: ra-online, BVerwG

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