15.11.2024
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Dokument-Nr. 7357

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Urteil28.01.2009BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 C 39.07
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Bundesverwaltungsgericht Urteil28.01.2009

Regulierung des "Bitstrom"-Marktes teilweise rechtswidrig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat einer Klage der Deutschen Telekom AG gegen die Regulierung des Marktes für "Bitstrom-Zugang" teilweise stattgegeben. Bitstrom-Zugang ist ein Vorleis­tungs­produkt, das Wettbewerber bei dem Marktführer Deutsche Telekom nachfragen, um ihrerseits breitbandige digitale Daten­über­tra­gungs­dienste, insbesondere Internetdienste, auf dem Endkundenmarkt anbieten zu können.

Für das Angebot breitbandiger Daten­trans­port­dienste standen den Wettbewerbern, soweit sie nicht über eine vollständige eigene Netzin­fra­s­truktur verfügen, bislang zwei Alternativen zur Verfügung: Entweder konnten sie Zugang zur Teilneh­me­r­an­schluss­leitung der Klägerin erhalten, mussten dafür aber mit erheblichem Inves­ti­ti­o­ns­aufwand alle ca. 8 000 Hauptverteiler erschließen; oder sie konnten den Breit­ban­d­an­schluss der Klägerin an ihre eigenen Endnutzer weiterverkaufen ("Resale DSL“) und sich die Breit­band­ver­bin­dungen über das Konzen­tra­tornetz der Klägerin zuführen lassen. Bei dieser Zuführung kann die Übergabe des Breit­band­verkehrs an einem der übergeordneten 74 Netzknoten ("PoPs") im Netz der Klägerin erfolgen.

Die Bundes­netz­agentur führte in Bezug auf den Bitstrom-Zugang ein Markt­de­fi­nitions- und Markt­ana­ly­se­ver­fahren durch. Nach dem Rechts­s­tandpunkt der Regulie­rungs­behörde ist für den Bitstrom-Zugang wesentlich, dass die Wettbewerber der Deutschen Telekom die Möglichkeit einer individuellen, an den Kundenwünschen orientierten Quali­täts­dif­fe­ren­zierung haben. Nach Ansicht der Behörde bot die Telekom ihren Wettbewerbern diese Möglichkeit auf der Grundlage der bisherigen Vorleis­tungs­produkte nicht in ausreichendem Maße an, weil diese Produkte qualitativ an die Leistungen gebunden sind, die die Telekom ihren eigenen Endkunden anbietet. Deshalb erlegte ihr die Bundes­netz­agentur u.a. die Verpflichtung auf, anderen Unternehmen auf Nachfrage Bitstrom-Zugang durch die Überlassung von DSL-Anschlüssen, und zwar in sämtlichen technischen Varianten, und den Datentransport über ihr Konzen­tra­tornetz zu gewähren. Ferner legte sie fest, dass die Zugangsentgelte der vorherigen Genehmigung unterliegen, und erlegte der Klägerin die Pflicht zur Veröf­fent­lichung eines Standa­r­d­an­gebots auf.

Die Klage der Deutschen Telekom wurde vom Verwal­tungs­gericht Köln abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigte zwar grundsätzlich die Regulie­rungs­be­dürf­tigkeit des Vorleis­tungs­marktes für Bitstrom-Zugang. Es beanstandete aber die Entscheidung der Bundes­netz­agentur zur Entgelt­ge­neh­mi­gungs­pflicht, da die Behörde nicht abgewogen hatte, ob stattdessen eine die Telekom weniger belastende nachträgliche Entgelt­re­gu­lierung ausgereicht hätte. Aus entsprechenden Gründen hob es ferner die Standa­r­d­an­ge­bots­pflicht auf.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 4/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2009

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