21.11.2024
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Dokument-Nr. 4602

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Bundesverwaltungsgericht Urteil25.07.2007

G8-Gipfel: Meldeauflage für gewaltbereiten Globa­li­sie­rungs­gegner zulässigKein Verstoß gegen die Versamm­lungs­freiheit

Der Kläger wollte im Jahr 2001 an Demonstrationen gegen den sog. G 8-Gipfel in Genua teilnehmen. Der Polizei­prä­sident zu Berlin rechnete ihn aufgrund polizeilicher Erkenntnisse und nach zwei jugend­ge­richt­lichen Verfahren der gewaltbereiten links­ex­tre­mis­tischen Szene zu und erlegte ihm für einen Zeitraum von acht Tagen in der Zeit des Gipfeltreffens die Verpflichtung auf, sich täglich bei der zuständigen Polizeiwache zu melden. Damit sollte er an der Begehung von Straftaten in Genua im Zusammenhang mit den dort erwarteten Demonstrationen gehindert werden.

Die Vorinstanzen haben die Klage auf nachträgliche Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der auf die polizeiliche Genera­l­e­r­mäch­tigung gestützten Verfügung abgewiesen. Nach dieser Rechtsgrundlage können zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. An die tatsächliche Feststellung des Berufungs­ge­richts, dass vom Kläger eine solche Gefahr ausging, sowie an die im Berufungsurteil unternommene Auslegung des Berliner Landesrechts war das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bei seiner revisi­ons­recht­lichen Überprüfung gebunden. Es hat die Revision des Klägers zurückgewiesen, weil es einen Verstoß der Meldeauflage gegen Bundesrecht nicht hat feststellen können. Dies betrifft insbesondere die Prüfung anhand des Grundrechts des Klägers auf Versamm­lungs­freiheit nach Artikel 8 GG. Die Meldeauflage ist ein erforderliches und angemessenes Mittel, um Versammlungen vor der Teilnahme von Personen zu schützen, die mit hinreichender Wahrschein­lichkeit als gewaltbereit einzustufen sind.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 51/07 des BVerwG vom 26.07.2007

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