23.11.2024
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Dokument-Nr. 8828

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Urteil25.11.2009BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 C 34.08
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Bundesverwaltungsgericht Urteil25.11.2009

BVerwG: Festpreise für Zugangs­leis­tungen der Telekom­mu­ni­kation

Ein markt­be­herr­schendes Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen muss Entgelte für ihm auferlegte Zugangs­ver­pflich­tungen grundsätzlich in standa­r­di­sierter Form kalkulieren und zur Genehmigung vorlegen. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Die Klägerin, die ein eigenes Telekom­mu­ni­kations-Festnetz betreibt, wendet sich gegen eine Entgelt­ge­neh­migung, die die Bundes­netz­agentur der beigeladenen Deutsche Telekom AG (DT AG) im Jahr 2005 erteilt hat. Ebenso wie die anderen Wettbewerber ist die Klägerin auf die Mitbenutzung der Teilneh­me­r­an­schluss­leitung (TAL) der DT AG angewiesen, die sich in deren Netz von den Hauptverteilern bis zu den Teilneh­me­r­an­schluss­ein­heiten der einzelnen Endkunden verzweigt. Da die DT AG den bundesweiten Markt für den Zugang zur Teilneh­me­r­an­schluss­leitung beherrscht, hat ihr die Bundes­netz­agentur durch bestands­kräftige Regulie­rungs­ver­fügung die Verpflichtung auferlegt, ihren Wettbewerbern diesen Zugang zu gewähren. Die Zugangsentgelte wurden zum Zweck der Preiskontrolle der vorherigen Genehmigung unterworfen. Mit dem hier umstrittenen Bescheid genehmigte die Bundes­netz­agentur der DT AG u.a. Entgelte für die notwendige Verkabelung zwischen den Hauptverteilern der DT AG und den Überg­a­be­ver­teilern im Netz der Klägerin. Die für den Zeitraum von Dezember 2005 bis November 2006 genehmigten Entgelte errechnen sich anhand einer von der DT AG aufgestellten "Preisliste Montage nach Aufwand" in jedem Einzelfall nach einem Stundensatz je eingesetzter Arbeitskraft und aufgewandter Arbeitszeit; verbrauchtes Material wird "nach Aufmaß" in Rechnung gestellt. Das Verwal­tungs­gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Entgelt­ge­neh­migung.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht gab der dagegen eingelegten Revision der Klägerin statt. Die strikte Preiskontrolle hinsichtlich der Zugangs­ver­pflichtung zur TAL wurde der DT AG deshalb auferlegt, weil sie ihren Wettbewerbern in diesem Bereich besonders wichtige, für den Infra­s­truk­tur­wett­bewerb unverzichtbare Vorleistungen erbringt. Der wettbe­wer­bs­för­dernde Zweck der Preiskontrolle verlangt, dass Entgelte oder Entgeltteile für weitgehend verein­heit­lichte, häufig wiederkehrende Leistungs­po­si­tionen im Rahmen der Zugangs­ge­währung als Festtarif vorab kalkuliert und in dieser standa­r­di­sierten Form zur Genehmigung vorgelegt werden. Dagegen sind in diesem Bereich Entgelte oder Entgeltteile, die sich erst in jedem Einzelfall nach dem jeweiligen Zeit- und Materialaufwand richten, nur geneh­mi­gungsfähig, wenn und soweit wegen fehlender Erfahrungen oder von Fall zu Fall stark unter­schied­licher Produk­ti­o­ns­prozesse eine standardisierte Preisbildung (noch) nicht möglich ist.

Im vorliegenden Fall gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die DT AG wesentliche Leistungs­po­si­tionen bei der Verkabelung des Überg­a­be­ver­teilers schon im Jahr 2005 in standa­r­di­sierter Form hätte vorab kalkulieren können, wie sie es in den Folgejahren auch getan hat. Da das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die dafür notwendigen Feststellungen nicht selbst treffen kann, hat es den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht

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