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Dokument-Nr. 8682

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Bundesverwaltungsgericht Urteil28.10.2009

BVerwG: Keine Kinoförderung bei drohendem Verdrän­gungs­wett­bewerbNeuerrichtung eines Filmtheaters muss Struk­tur­ver­bes­serung dienen

Die finanzielle Förderung der Neuerrichtung von Filmtheatern ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass bestehende Kinos nicht verdrängt werden. Zudem muss eine Neuerrichtung zur Struk­tur­ver­bes­serung beitragen. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Filmför­de­rungs­anstalt hatte zwei Anträge auf Förderung der Neuerrichtung von so genannten Multiplex-Kinos in Villingen-Schwenningen und Leipzig mit der Begründung abgelehnt, durch die Neuerrichtungen an den genannten Orten würde dort die Sitzplatzaus­nutzung der Kinos erheblich verschlechtert werden. Die dagegen gerichteten Klagen des Filmthe­a­ter­be­treibers blieben in allen Instanzen ohne Erfolg.

Gefahr von Verdrän­gungs­wett­bewerb kann nicht ausgeschlossen werden

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat seine Entscheidungen in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen wie folgt begründet: Förde­rungs­würdig ist nach dem Filmför­de­rungs­gesetz die Neuerrichtung eines Filmtheaters nur dann, wenn sie der Struk­tur­ver­bes­serung dient. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht. Eine Struk­tur­ver­bes­serung im Sinne des Gesetzes liegt dagegen nicht vor, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdrängt werden. In den beiden entschiedenen Fällen konnte weder eine Unterversorgung festgestellt noch sonst die Gefahr eines Verdrän­gungs­wett­bewerbs ausgeschlossen werden.

Quelle: ra-online, BVerwG

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