14.11.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 8550

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Bundesverwaltungsgericht Urteil30.09.2009

Bundes­ver­wal­tungs­gericht: Kein Waffenschein für ExtremistenLangjähriger Vorsitzende der rechtsextremen DVU Gerhard Frey klagt auf Erteilung eines Waffenscheins

Verfas­sungs­feindliche Aktivitäten stehen regelmäßig der Erteilung eines Waffenscheins auch dann entgegen, wenn diese Aktivitäten im Rahmen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei ausgeübt werden. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits ist Mitglied der Deutschen Volksunion (DVU) und war bis vor kurzem deren Vorsitzender. Er besitzt seit Jahrzehnten zu seinem Schutz eine Waffe. Der zuletzt im Jahre 2005 gestellte Antrag auf Verlängerung des Waffenscheins wurde unter Hinweis auf die mittlerweile verschärften Anforderungen abgelehnt. Nach dem 2002 neu gefassten Waffengesetz besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wer einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung näher bezeichnete verfas­sungs­feindliche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt.

Bayerischer Verwal­tungs­ge­richtshof verpflichtete Behörde zur erneuten Erteilung des Waffenscheins

Auf die gegen die Ablehnung erhobene Klage verpflichtete der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof die Behörde zur erneuten Erteilung des Waffenscheins. Er begründete dies mit dem so genannten Partei­en­privileg, nach dem eine politische Partei ausschließlich vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht für verfas­sungs­widrig erklärt werden kann und bis dahin in ihrer Entfaltung nicht behindert werden darf.

Verfas­sungs­feindliche Bestrebungen begründen Unzuver­läs­sigkeit, ganz gleich, ob sie innerhalb oder außerhalb einer politischen Partei verfolgt werden

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hob dieses Urteil jetzt auf. Zwar erstreckt sich das Partei­en­privileg auch auf die partei­of­fi­zielle Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei, solange diese mit allgemein erlaubten Mitteln arbeiten. Daraus folgt grundsätzlich, dass an den Gebrauch dieser Freiheit auch in anderen Rechtsbereichen keine nachteiligen Folgen geknüpft werden dürfen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht schrankenlos. Wegen der extremen Gefährlichkeit des Umgangs mit Waffen ist der Staat verfas­sungs­rechtlich gehalten, die Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern wirksam zu schützen. Für diese Schutzpflicht macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob verfas­sungs­feindliche Bestrebungen, die nach der plausiblen Einschätzung des Gesetzgebers regelmäßig die Unzuverlässigkeit begründen, innerhalb oder außerhalb einer politischen Partei verfolgt werden.

Bundes­ver­wal­tungs­gericht verweist Sache zurück

Mit dieser Grund­sat­z­ent­scheidung ist die konkrete Frage, ob der Waffenschein des Klägers zu verlängern ist, nicht beantwortet. Zum einen steht bislang nicht fest, ob die von ihm innerhalb der DVU verfolgten Bestrebungen gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung verstoßen. Zum anderen bleibt zu klären, ob ein langjähriger beanstan­dungs­freier Waffenbesitz die etwaige Vermutung der Unzuver­läs­sigkeit widerlegt. Da das Bundes­ver­wal­tungs­gericht diese Feststellungen nicht selbst treffen konnte, hat es die Sache an den Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof zurückverwiesen.

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht

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