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Bundesverwaltungsgericht Urteil25.07.2007
Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente der BezirksärztekammerBevorzugung der Ehe aufgrund verfassungsrechtlichem Schutz zulässig
Der Kläger begründete mit einem bei der Bezirksärztekammer versicherten, ehemals selbständig in eigener Praxis tätigen Arzt eine Lebenspartnerschaft. Nach dem Tod des Arztes beantragte der Kläger eine Hinterbliebenenrente. Die Bezirksärztekammer lehnte den Antrag unter Hinweis auf ihre Satzung mit der Begründung ab, nur der überlebende Ehegatte eines Mitglieds sei anspruchsberechtigt, nicht jedoch ein überlebender Lebenspartner. Diese Regelung könne nicht auf überlebende Lebenspartner übertragen werden. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass der Ausschluss eines überlebenden Lebenspartners von der Hinterbliebenenrente, wie er nach dem vom Revisionsgericht hinzunehmenden Satzungsrecht bestand, nicht gegen Bundes- oder Europarecht verstößt. Die Satzungsbestimmung, nach der die Witwe oder der Witwer eines Arztes oder einer Ärztin Hinterbliebenenrente erhält, der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin aber nicht, verstößt insbesondere nicht gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot. Eine Bevorzugung der Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft ist wegen des der Ehe zukommenden besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes zulässig, wenn sie auch nicht zwingend geboten ist. Der Satzungsgeber darf sich bei typisierender Betrachtung an der unterschiedlichen Versorgungssituation von Ehen und Lebenspartnerschaften orientieren. Er bleibt aber gehalten, nach angemessener Zeit zu prüfen, ob sich die Versorgungssituation überlebender Ehepartner und diejenige überlebender Lebenspartner in der Lebenswirklichkeit annähert und ob sich daher eine Anpassungsnotwendigkeit ergibt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 50/07 des BVerwG vom 25.07.2007
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