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Dokument-Nr. 1574

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Urteil26.03.2003BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 C 26.02
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Bundesverwaltungsgericht Urteil26.03.2003

Hinzufügung eines weiteren Vornamens aus religiösen Gründen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat der Klage eines inzwischen 15-jährigen Mädchens auf Änderung des Vornamens stattgegeben.

Das Mädchen, das den Vornamen S. trägt, hatte aus Anlass seiner im Alter von knapp zehn Jahren erfolgten Taufe nach römisch-katholischem Ritus den aus dem Namen der Mutter abgeleiteten, auf den Namen mehrerer "Heiliger" zurückgehenden "Taufnamen" K. erhalten, den es seinem Vornamen S. als weiteren Vornamen voranstellen wollte. Damit wollte das Mädchen seinen Übertritt zum römisch-katholischen Bekenntnis auch nach außen verdeutlichen.

Die Verwal­tungs­be­hörden hatten den Antrag abgelehnt, die Vorinstanzen waren zu unter­schied­lichen Ergebnissen gelangt. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass ein Kind, das noch nicht wesentlich am Rechtsverkehr teilgenommen hat, grundsätzlich einen Anspruch auf Beifügung eines weiteren Vornamens hat, wenn dies aus verpflichtend angesehenen Gründen der religiösen Überzeugung begehrt wird. Das sich im Perso­nen­standsrecht nieder­schlagende öffentliche Interesse an der Vorna­mens­kon­ti­nuität hat in derartigen Fällen regelmäßig nur geringes Gewicht und muss gegenüber dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG zurücktreten.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 14/03 des BVerwG vom 26.03.2003

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