Dokument-Nr. 1574
Permalink https://urteile.news/
Bundesverwaltungsgericht Urteil26.03.2003
Hinzufügung eines weiteren Vornamens aus religiösen Gründen
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Klage eines inzwischen 15-jährigen Mädchens auf Änderung des Vornamens stattgegeben.
Das Mädchen, das den Vornamen S. trägt, hatte aus Anlass seiner im Alter von knapp zehn Jahren erfolgten Taufe nach römisch-katholischem Ritus den aus dem Namen der Mutter abgeleiteten, auf den Namen mehrerer "Heiliger" zurückgehenden "Taufnamen" K. erhalten, den es seinem Vornamen S. als weiteren Vornamen voranstellen wollte. Damit wollte das Mädchen seinen Übertritt zum römisch-katholischen Bekenntnis auch nach außen verdeutlichen.
Die Verwaltungsbehörden hatten den Antrag abgelehnt, die Vorinstanzen waren zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Kind, das noch nicht wesentlich am Rechtsverkehr teilgenommen hat, grundsätzlich einen Anspruch auf Beifügung eines weiteren Vornamens hat, wenn dies aus verpflichtend angesehenen Gründen der religiösen Überzeugung begehrt wird. Das sich im Personenstandsrecht niederschlagende öffentliche Interesse an der Vornamenskontinuität hat in derartigen Fällen regelmäßig nur geringes Gewicht und muss gegenüber dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG zurücktreten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2003
Quelle: Pressemitteilung Nr. 14/03 des BVerwG vom 26.03.2003
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil1574
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.