Dokument-Nr. 8056
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Bundesverwaltungsgericht Urteil24.06.2009
Jagdlampensets können nicht durch Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts als verbotene Waffen eingestuft werdenBescheid nur bei konkret-gegenstandsbezogenen Sachverhalten, nicht bei subjektiver Verwendungsabsicht eines Gegenstands anwendbar
Das Bundeskriminalamt ist nicht berechtigt, Lampensets, die als Jagdlampen angeboten werden, durch Bescheid als verbotene Waffen einzustufen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Firma der Klägerin verkauft Ausrüstungsgegenstände für den Freizeit- und Outdoorbereich und bot u.a. als „Jagdlampen" bezeichnete Lampensets an, die aus einer Lampe, einem Kabelschalter und einer Universalhalterung bestanden. Auf Initiative des Bayerischen Landeskriminalamts erließ das Bundeskriminalamt einen auf § 2 Abs. 5 des Waffengesetzes gestützten Feststellungsbescheid, wonach „Lampensets, die als Jagdlampen angeboten werden", zu den nach dem Waffengesetz verbotenen Waffen zählen. Zur Begründung verwies es auf die Anlage 2 zum Waffengesetz, in der „für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten, z.B. Zielscheinwerfer" als verbotene Waffen bezeichnet sind. Der nicht an einen bestimmten Adressaten gerichtete Bescheid wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den angefochtenen Bescheid als zu unbestimmt aufgehoben; denn das gleiche Lampenset könne statt als Jagdlampe auch in einem Fotomagazin als Kamerazubehör angeboten werden.
Kein Verbot möglich, da Verbotseigenschaft erst durch Verwendungsabsicht des Nutzers zum tragen kommt
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Der angefochtene Feststellungsbescheid konnte keinen Bestand haben, weil das Bundeskriminalamt seine gesetzliche Konkretisierungsbefugnis für verbotene Waffen überspannt hat. Ein allgemeinverbindlicher Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts gemäß § 2 Abs. 5 des Waffengesetzes kann zur Regelung konkret-gegenstandsbezogener Sachverhalte ergehen, wie sie sich aus den meisten tatbestandlichen Umschreibungen in der Anlage 2 zum Waffengesetz ergeben. Dies ist anders in Fällen, in denen sich die Verbotseigenschaft nicht aus dem jeweiligen Gegenstand selbst, sondern erst aus seinem vom Verwender bestimmten Zweck, d.h. einer mit ihm verbundenen subjektiven Verwendungsabsicht ergibt. Solche Fälle, zu denen der vorliegende Fall gehört, lassen sich nicht durch eine adressatlose Allgemeinverfügung des Bundeskriminalamts regeln, weil sie typischerweise durch die personenabhängigen Umstände des jeweiligen Einzelfalls geprägt werden. Geeignetes Regelungsinstrument zur Durchsetzung der waffenrechtlichen Verbote ist insoweit der Erlass von Ordnungsverfügungen durch die Landesbehörden, die diese nach Würdigung des Einzelfalls an die den Verboten zuwiderhandelnden Personen richten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 37/2009 des BVerfG vom 25.06.2009
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