21.11.2024
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Dokument-Nr. 8056

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Urteil24.06.2009BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 C 21.08
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Bundesverwaltungsgericht Urteil24.06.2009

Jagdlampensets können nicht durch Feststel­lungs­be­scheid des Bundes­kri­mi­nalamts als verbotene Waffen eingestuft werdenBescheid nur bei konkret-gegen­stands­be­zogenen Sachverhalten, nicht bei subjektiver Verwen­dungs­absicht eines Gegenstands anwendbar

Das Bundes­kri­mi­nalamt ist nicht berechtigt, Lampensets, die als Jagdlampen angeboten werden, durch Bescheid als verbotene Waffen einzustufen. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Die Firma der Klägerin verkauft Ausrüs­tungs­ge­gen­stände für den Freizeit- und Outdoorbereich und bot u.a. als „Jagdlampen" bezeichnete Lampensets an, die aus einer Lampe, einem Kabelschalter und einer Univer­sa­l­hal­terung bestanden. Auf Initiative des Bayerischen Landes­kri­mi­nalamts erließ das Bundes­kri­mi­nalamt einen auf § 2 Abs. 5 des Waffengesetzes gestützten Feststel­lungs­be­scheid, wonach „Lampensets, die als Jagdlampen angeboten werden", zu den nach dem Waffengesetz verbotenen Waffen zählen. Zur Begründung verwies es auf die Anlage 2 zum Waffengesetz, in der „für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten, z.B. Zielschein­werfer" als verbotene Waffen bezeichnet sind. Der nicht an einen bestimmten Adressaten gerichtete Bescheid wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden hat den angefochtenen Bescheid als zu unbestimmt aufgehoben; denn das gleiche Lampenset könne statt als Jagdlampe auch in einem Fotomagazin als Kamerazubehör angeboten werden.

Kein Verbot möglich, da Verbots­ei­gen­schaft erst durch Verwen­dungs­absicht des Nutzers zum tragen kommt

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts zurückgewiesen. Der angefochtene Feststel­lungs­be­scheid konnte keinen Bestand haben, weil das Bundes­kri­mi­nalamt seine gesetzliche Konkre­ti­sie­rungs­be­fugnis für verbotene Waffen überspannt hat. Ein allge­mein­ver­bind­licher Feststel­lungs­be­scheid des Bundes­kri­mi­nalamts gemäß § 2 Abs. 5 des Waffengesetzes kann zur Regelung konkret-gegen­stands­be­zogener Sachverhalte ergehen, wie sie sich aus den meisten tatbe­stand­lichen Umschreibungen in der Anlage 2 zum Waffengesetz ergeben. Dies ist anders in Fällen, in denen sich die Verbots­ei­gen­schaft nicht aus dem jeweiligen Gegenstand selbst, sondern erst aus seinem vom Verwender bestimmten Zweck, d.h. einer mit ihm verbundenen subjektiven Verwen­dungs­absicht ergibt. Solche Fälle, zu denen der vorliegende Fall gehört, lassen sich nicht durch eine adressatlose Allge­mein­ver­fügung des Bundes­kri­mi­nalamts regeln, weil sie typischerweise durch die perso­ne­n­ab­hängigen Umstände des jeweiligen Einzelfalls geprägt werden. Geeignetes Regelungs­in­strument zur Durchsetzung der waffen­recht­lichen Verbote ist insoweit der Erlass von Ordnungs­ver­fü­gungen durch die Landesbehörden, die diese nach Würdigung des Einzelfalls an die den Verboten zuwider­han­delnden Personen richten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 37/2009 des BVerfG vom 25.06.2009

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