14.11.2024
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Dokument-Nr. 4113

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Urteil18.04.2007BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 C 21.06
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Bundesverwaltungsgericht Urteil18.04.2007

BVerwG zur Missbrauchs­aufsicht bei der Telekom­mu­ni­kation

Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­märkte unterliegen nur dann einer besonderen Missbrauchs­aufsicht durch die Bundes­netz­agentur, wenn es sich um von dieser Behörde definierte und analysierte Märkte handelt, auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbe­wer­bs­rechts nicht ausreicht. So entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Nach dem Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­gesetz darf u.a. ein Anbieter eines öffentlichen Telefo­n­aus­kunfts­dienstes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, seine Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen. Ein Machtmissbrauch wird, anders als dies sonst im Wettbe­wer­bsrecht der Fall ist, schon dann vermutet, wenn das marktmächtige Unternehmen sich selbst bei intern genutzten oder am Markt angebotenen Leistungen günstigere Bedingungen einräumt als anderen Unternehmen. Gegen einen Machtmissbrauch kann die Bundes­netz­agentur einschreiten.

Die klagende Telegate AG lastete der Deutschen Telekom AG ein derartiges missbräuch­liches Verhalten an. Telegate betreibt einen öffentlichen Telefo­n­aus­kunfts­dienst. Auf diesem Markt konkurriert sie mit der Telekom, die ebenfalls eine öffentliche Telefonauskunft anbietet. Die Telekom gibt über ihre hundert­pro­zentige Tochter Deutsche Telekom Medien GmbH Telefonbücher heraus. Auf den vorderen Infor­ma­ti­o­ns­seiten wie auch teilweise auf den Einbanddecken dieser Telefonbücher wird auf den Auskunftsdienst der Telekom und dessen Telefonnummer hingewiesen. Die Telefonnummern anderer Dienste werden nicht genannt.

Telegate beanstandete dieses Verhalten der Telekom und verlangte von der Bundes­netz­agentur, dagegen einzuschreiten. Als dieser Antrag erfolglos blieb, erhob Telegate Klage zum Verwal­tungs­gericht. Sie sah eine Diskriminierung darin, dass sich die Telekom, die den Markt für Telefon­ver­zeichnisse beherrsche, auf dem von ihr gleichfalls beherrschten Markt für Telefo­naus­künfte eine zusätzliche Bekanntheit und Nachfrage verschaffe, um so ihre Marktanteile auf dem Auskunftsmarkt zu verteidigen bzw. auszubauen. Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin bestätigte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht jetzt dieses Urteil.

Die besondere Missbrauchs­aufsicht durch die Bundes­netz­agentur auf dem Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­sektor ist hinsichtlich des oben erwähnten Diskri­mi­nie­rungs­verbotes strenger als die allgemeine Missbrauchs­aufsicht durch das Bundes­kar­tellamt. Nach dem Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­gesetz ist die besondere Missbrauchs­aufsicht als ein Teil der Markt­re­gu­lierung ausgestaltet. Diese ist nur vorgesehen für spezielle Märkte, auf denen ein wirksamer Wettbewerb gegenwärtig nicht stattfindet und voraussichtlich auch noch längerfristig nicht stattfinden wird. Diese Märkte muss die Bundes­netz­agentur zuvor in einem eigens dafür vorgesehenen Verfahren definieren. Daran fehlt es für den hier umstrittenen Telefo­n­aus­kunftsmarkt. Deshalb bleibt es insoweit bei der Anwendung des allgemeinen Wettbe­wer­bs­rechts, die aber nicht der Bundes­netz­agentur, sondern dem Bundes­kar­tellamt obliegt.

Ob das beanstandete Verhalten der Telekom, die exklusive Nennung der eigenen Auskunftsnummer auf den vorderen Seiten der Telefonbücher, nach den Maßstäben des allgemeinen Wettbe­wer­bs­rechts eine missbräuchliche Ausnutzung von Marktmacht darstellt, hatte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht zu entscheiden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/07 des BVerwG vom 19.04.2007

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