23.11.2024
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Dokument-Nr. 1333

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Urteil23.11.2005BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 C 19.04
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Bundesverwaltungsgericht Urteil23.11.2005

Keine Umdiplomierung aufgrund des Einigungs­ver­trages

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass der 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik geschlossene Einigungs­vertrag keinen Anspruch auf Umwandlung in der DDR erworbener Diplomgrade gewährt.

Der Klägerin wurde im Jahr 1988 nach einem Studium in der Grund­s­tu­di­en­richtung Wirtschafts­wis­sen­schaften, Fachrichtung Ökonomie des Binnenhandels, von der Handels­hoch­schule Leipzig der akademische Grad "Diplomökonom" verliehen. Auf Antrag der Klägerin stellte der beklagte Freistaat Sachsen 1999 fest, dass jener Abschluss einem an einer Universität oder gleich­ge­stellten Hochschule des alten Bundesgebietes erworbenen Abschluss gleichwertig ist. Die Klägerin wollte darüber hinaus erreichen, dass ihr die Berechtigung zuerkannt wird, den im alten Bundesgebiet eingeführten Grad "Diplom-Kauffrau" zu führen. Sie berief sich auf eine Bestimmung des Einigungs­ver­trages, wonach die in den neuen Ländern und die in den alten Ländern der Bundesrepublik abgelegten Prüfungen einander gleichstehen und die gleichen Berechtigungen verleihen, wenn sie gleichwertig sind.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht stellte nun klar, dass diese Berechtigungen grundsätzlich nicht die Befugnis umfassen, einen Diplomgrad in einer anderen als der verliehenen Form zu führen: Den Partnern des Einigungs­ver­trages ging es nicht um die bloße Einpassung der in der DDR erworbenen Abschlüsse in das Bildungssystem der alten Bundesrepublik, sondern vielmehr um die Zusammenführung unter­schied­licher Bildungsgänge in der nunmehr gemeinsamen Bundesrepublik Deutschland. Durch den "Umtausch" von DDR-Diplomen in bundesdeutsche Grade würden jene Diplome faktisch entwertet; einer solchen Entwicklung wollten die Partner des Einigungs­ver­trages nicht Vorschub leisten. Deshalb ist im Vertrag vorgesehen, dass die bisher erworbenen Grade und Titel weitergeführt werden dürfen, wobei auf Antrag ihrer Inhaber die Gleich­wer­tigkeit der jeweils zugrunde liegenden Prüfungen festzustellen ist.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 60/05 des BVerwG vom 24.11.2005

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