Dokument-Nr. 1333
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Bundesverwaltungsgericht Urteil23.11.2005
Keine Umdiplomierung aufgrund des Einigungsvertrages
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik geschlossene Einigungsvertrag keinen Anspruch auf Umwandlung in der DDR erworbener Diplomgrade gewährt.
Der Klägerin wurde im Jahr 1988 nach einem Studium in der Grundstudienrichtung Wirtschaftswissenschaften, Fachrichtung Ökonomie des Binnenhandels, von der Handelshochschule Leipzig der akademische Grad "Diplomökonom" verliehen. Auf Antrag der Klägerin stellte der beklagte Freistaat Sachsen 1999 fest, dass jener Abschluss einem an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule des alten Bundesgebietes erworbenen Abschluss gleichwertig ist. Die Klägerin wollte darüber hinaus erreichen, dass ihr die Berechtigung zuerkannt wird, den im alten Bundesgebiet eingeführten Grad "Diplom-Kauffrau" zu führen. Sie berief sich auf eine Bestimmung des Einigungsvertrages, wonach die in den neuen Ländern und die in den alten Ländern der Bundesrepublik abgelegten Prüfungen einander gleichstehen und die gleichen Berechtigungen verleihen, wenn sie gleichwertig sind.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte nun klar, dass diese Berechtigungen grundsätzlich nicht die Befugnis umfassen, einen Diplomgrad in einer anderen als der verliehenen Form zu führen: Den Partnern des Einigungsvertrages ging es nicht um die bloße Einpassung der in der DDR erworbenen Abschlüsse in das Bildungssystem der alten Bundesrepublik, sondern vielmehr um die Zusammenführung unterschiedlicher Bildungsgänge in der nunmehr gemeinsamen Bundesrepublik Deutschland. Durch den "Umtausch" von DDR-Diplomen in bundesdeutsche Grade würden jene Diplome faktisch entwertet; einer solchen Entwicklung wollten die Partner des Einigungsvertrages nicht Vorschub leisten. Deshalb ist im Vertrag vorgesehen, dass die bisher erworbenen Grade und Titel weitergeführt werden dürfen, wobei auf Antrag ihrer Inhaber die Gleichwertigkeit der jeweils zugrunde liegenden Prüfungen festzustellen ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 60/05 des BVerwG vom 24.11.2005
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