24.11.2024
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Dokument-Nr. 1577

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Urteil06.11.2002BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 C 16.02
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Bundesverwaltungsgericht Urteil06.11.2002

Betrieb eines Swinger-Clubs gaststät­ten­rechtlich nicht stets ausgeschlossen

Der Kläger erstrebte für eine im Außenbereich befindliche Liegenschaft eine gaststät­ten­rechtliche Erlaubnis zum Betrieb eines sog. "Swinger-Clubs", der einem "privaten Partykreis" Gelegenheit zu Partnertausch bieten soll. Fraglich war, ob der Kläger damit "der Unsittlichkeit Vorschub leistet", was der Erteilung der Erlaubnis entge­gen­ge­standen hätte.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat wie der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof die Auffassung vertreten, dass bei Fehlen strafrechtlich relevanten Geschehens die hier in Rede stehenden geschlechts­be­zogenen Handlungen Erwachsener, die so abgeschirmt stattfinden, dass andere Personen, namentlich Jugendliche, hiervon nicht berührt werden können, nicht mit dem Verdikt der Unsittlichkeit im Sinne des Gaststät­ten­rechts belegt werden können. Zwar haben in einem Gaststät­ten­betrieb nach der Wertung des Gesetzes geschlechts­be­zogene Handlungen grundsätzlich nicht stattzufinden.

Wenn indessen, wie im entschiedenen Fall, der Gastwirt sexuelles Geschehen Erwachsener durch Bereitstellung der Räumlichkeiten und Organisation in einem abgeschirmten Bereich ermöglicht, so fällt das Geschehen primär in den privaten Verant­wor­tungs­bereich der Teilnehmer, so dass der Vorwurf der Unsittlichkeit entfällt, auch wenn der Gastwirt Eintrittspreise erhebt. Allein der Umstand, dass mit der Ermöglichung geschlechts­be­zogener Handlungen finanzielle Vorteile verbunden sind, muss nicht zwingend zu einem rechtlichen Unwerturteil führen. Das Gericht hat sich auch davon leiten lassen, dass nach den bindenden Feststellungen des Berufungs­ge­richts "Swinger-Clubs" in nicht unerheblicher Anzahl bestehen, ohne dass sich eine eindeutige Beurteilung als sittenwidrig herausgestellt hat. Gerichte und Verwal­tungs­be­hörden beurteilen derartige Betriebe unterschiedlich, eine eindeutig negative Reaktion der Bevölkerung war nicht festgestellt.

Die Erteilung einer gaststät­ten­recht­lichen Erlaubnis, die nicht im Ermessen der Behörde steht, hängt von einer Vielzahl weiterer Voraussetzungen ab, die der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof noch nicht überprüft hatte. Daher musste die Sache an das Berufungs­gericht zurückverwiesen werden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 41/2002 des BVerwG vom 06.11.2002

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