15.11.2024
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Dokument-Nr. 1590

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Urteil20.02.2002BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 C 13.01
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Bundesverwaltungsgericht Urteil20.02.2002

Verbot des Sendens "pornografischer" Filme im Fernsehen

Der 6. Senat des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts hat über die Rechtmäßigkeit einer von der Hamburgischen Anstalt für neue Medien gegenüber einem privaten Rundfunk­ver­an­stalter ausgesprochenen Beanstandung entschieden.

Die Behörde hatte die verschlüsselte Ausstrahlung von Filmen durch den Rundfunk­ver­an­stalter, der ein privates Fernsehprogramm in Gestalt eines Abonnen­ten­fern­sehens betreibt (so genanntes Pay-TV), mit der Begründung beanstandet, die Filme seien "pornografisch", so dass ihre Ausstrahlung gegen das rundfunk­rechtliche Verbot des Sendens von Pornografie verstoßen habe. Das Verwal­tungs­gericht hatte mit dem angefochtenen Urteil die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.

Die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beanstandung maßgebliche Vorschrift der Rundfunkstaats­ver­trages lautet:

"Sendungen sind unzulässig, wenn sie pornografisch sind (§ 184 StGB)."

In seinem am Mittwoch verkündeten Urteil hat das Gericht entschieden, dass es für die Rechtmäßigkeit der Beanstandung darauf ankommt, ob das Senden der Filme gegen einen objektiven Tatbestand des grundsätzlichen straf­recht­lichen Porno­gra­fie­verbots im Sinne von § 184 StGB verstoßen hat. "Pornografie" im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrunde gerückt werden und dies ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt. Sind auch die übrigen Voraussetzungen eines objektiven Tatbestandes des § 184 StGB erfüllt, ist das Ausstrahlen einschlägiger Sendungen rundfunk­rechtlich unzulässig. Das Verbot ist verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden.

Im entschiedenen Fall hatte das Verwal­tungs­gericht zwar den hier einschlägigen straf­recht­lichen Porno­gra­fie­begriff nicht verkannt. Es hat jedoch mit unzutreffenden rechtlichen Erwägungen angenommen, dass das Ausstrahlen der Filme auch die übrigen Voraussetzungen eines objektiven Tatbestandes von § 184 StGB erfüllte. Da die tatsächlichen Feststellungen des Verwal­tungs­ge­richts nicht ausreichen, um zu beurteilen, ob dies der Fall ist, war der Rechtsstreit an das Verwal­tungs­gericht zurück­zu­ver­weisen. Das Verwal­tungs­gericht wird aufzuklären haben, ob der Rundfunk­ver­an­stalter effektive Vorkehrungen getroffen hat, die verhindern, dass die von ihm ausgestrahlten pornografischen Sendungen von Minderjährigen wahrgenommen werden können.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 08/02 des BVerwG vom 20.02.2002

der Leitsatz

1. Die Unzulässigkeit einer Sendung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Rundfunkstaats­ver­trages setzt voraus, dass durch ihre Ausstrahlung ein objektiver Tatbestand einer Bestimmung des Straf­ge­setz­buches vollständig erfüllt ist.

2. Das Verbot des Verbreitens porno­gra­phischer Darbietungen durch Rundfunk nach § 184 Abs. 2 StGB bezieht sich nur auf Live-Sendungen.

3. Ein Film ist "pornographisch" im Sinne von § 184 StGB, wenn sein Inhalt unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt.

4. Die Annahme eines Verstoßes gegen § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch die Ausstrahlung eines porno­gra­phischen Fernsehfilmes scheidet nicht schon dann aus, wenn der Film in verschlüsselter Form gesendet wird. Anders liegt es, wenn über die allgemeine Verschlüsselung des Filmes hinaus weitere wirksame Vorkehrungen getroffen werden, die es im Sinne einer "effektiven Barriere" regelmäßig verhindern, dass Minderjährige den Film wahrnehmen.

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