Dokument-Nr. 1590
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Bundesverwaltungsgericht Urteil20.02.2002
Verbot des Sendens "pornografischer" Filme im Fernsehen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat über die Rechtmäßigkeit einer von der Hamburgischen Anstalt für neue Medien gegenüber einem privaten Rundfunkveranstalter ausgesprochenen Beanstandung entschieden.
Die Behörde hatte die verschlüsselte Ausstrahlung von Filmen durch den Rundfunkveranstalter, der ein privates Fernsehprogramm in Gestalt eines Abonnentenfernsehens betreibt (so genanntes Pay-TV), mit der Begründung beanstandet, die Filme seien "pornografisch", so dass ihre Ausstrahlung gegen das rundfunkrechtliche Verbot des Sendens von Pornografie verstoßen habe. Das Verwaltungsgericht hatte mit dem angefochtenen Urteil die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.
Die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beanstandung maßgebliche Vorschrift der Rundfunkstaatsvertrages lautet:
"Sendungen sind unzulässig, wenn sie pornografisch sind (§ 184 StGB)."
In seinem am Mittwoch verkündeten Urteil hat das Gericht entschieden, dass es für die Rechtmäßigkeit der Beanstandung darauf ankommt, ob das Senden der Filme gegen einen objektiven Tatbestand des grundsätzlichen strafrechtlichen Pornografieverbots im Sinne von § 184 StGB verstoßen hat. "Pornografie" im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrunde gerückt werden und dies ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt. Sind auch die übrigen Voraussetzungen eines objektiven Tatbestandes des § 184 StGB erfüllt, ist das Ausstrahlen einschlägiger Sendungen rundfunkrechtlich unzulässig. Das Verbot ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Im entschiedenen Fall hatte das Verwaltungsgericht zwar den hier einschlägigen strafrechtlichen Pornografiebegriff nicht verkannt. Es hat jedoch mit unzutreffenden rechtlichen Erwägungen angenommen, dass das Ausstrahlen der Filme auch die übrigen Voraussetzungen eines objektiven Tatbestandes von § 184 StGB erfüllte. Da die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ausreichen, um zu beurteilen, ob dies der Fall ist, war der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird aufzuklären haben, ob der Rundfunkveranstalter effektive Vorkehrungen getroffen hat, die verhindern, dass die von ihm ausgestrahlten pornografischen Sendungen von Minderjährigen wahrgenommen werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2002
Quelle: Pressemitteilung Nr. 08/02 des BVerwG vom 20.02.2002
der Leitsatz
1. Die Unzulässigkeit einer Sendung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Rundfunkstaatsvertrages setzt voraus, dass durch ihre Ausstrahlung ein objektiver Tatbestand einer Bestimmung des Strafgesetzbuches vollständig erfüllt ist.
2. Das Verbot des Verbreitens pornographischer Darbietungen durch Rundfunk nach § 184 Abs. 2 StGB bezieht sich nur auf Live-Sendungen.
3. Ein Film ist "pornographisch" im Sinne von § 184 StGB, wenn sein Inhalt unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt.
4. Die Annahme eines Verstoßes gegen § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch die Ausstrahlung eines pornographischen Fernsehfilmes scheidet nicht schon dann aus, wenn der Film in verschlüsselter Form gesendet wird. Anders liegt es, wenn über die allgemeine Verschlüsselung des Filmes hinaus weitere wirksame Vorkehrungen getroffen werden, die es im Sinne einer "effektiven Barriere" regelmäßig verhindern, dass Minderjährige den Film wahrnehmen.
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