18.10.2024
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Dokument-Nr. 10947

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Urteil26.01.2011BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 C 1.10
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Aachen, Urteil24.05.2007, 1 K 1213/06
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil10.12.2009, 1 A 2175/07
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Bundesverwaltungsgericht Urteil26.01.2011

BVerwG: Bund muss keine Mietkosten für Jugendzimmer eines Zivil­dienst­leis­tenden übernehmenZivil­dienst­leis­tender kann zur Gewährung von Unterkunft als Sachleistung jederzeit die Zuweisung in Dienststelle mit dienstlicher Unterkunft beantragen

Ein Zivil­dienst­leis­tender, der mit einer so genannten Heimschla­fer­laubnis in seinem Elternhaus wohnt und mit seinen Eltern einen Mietvertrag über die Nutzung seines Jugendzimmers und anderer Räume der elterlichen Wohnung geschlossen hat, kann nicht verlangen, dass das Bundesamt während des Zivildienstes die Mietkosten übernimmt. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall berief das beklagte Bundesamt den Kläger Anfang August 2005 ab dem 1. September 2005 zur Ableistung seines neunmonatigen Zivildienstes in einer von dem Kläger vorgeschlagenen Beschäf­ti­gungs­stelle in seinem Wohnort Düren ein. Eine Anordnung, dass der Kläger in dienstlicher Unterkunft zu wohnen habe, erließ es nicht. Die Beschäf­ti­gungs­stelle hielt keine eigenen Unterkünfte für die bei ihr eingesetzten Zivil­dienst­leis­tenden vor. Der Kläger wohnte während der gesamten Dauer seines Zivildienstes - wie zuvor während seiner Schulzeit - in seinem Elternhaus.

Klage auf Übernahme der vertraglich geschuldeten Mietkosten vor Verwal­tungs­gericht und Oberver­wal­tungs­gericht erfolglos

Unter Verweis auf einen mit seinem Vater Ende August 2005 mit Wirkung zum 1. September 2005 geschlossenen Mietvertrag verlangte er ohne Erfolg die Übernahme der vertraglich geschuldeten Mietkosten. Die gegen das Bundesamt gerichtete Klage, mit der der Kläger seine Zahlungs­for­derung weiterverfolgt hat, ist vor dem Verwal­tungs­gericht Aachen und dem Oberver­wal­tungs­gericht Münster ohne Erfolg geblieben.

Übernahme der Mietkosten können als Leistung zur Erfüllung der allgemeinen Fürsorgepflicht vom Dienstherren nicht verlangen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger kann die Übernahme der Mietkosten insbesondere nicht als Leistung zur Erfüllung der allgemeinen Fürsorgepflicht verlangen, die dem Bund als Dienstherrn gegenüber jedem Zivil­dienst­leis­tenden obliegt. Für einen solchen Anspruch ist kein Raum, weil das Zivil­dienst­gesetz wegen der Geld- und Sachbezüge der Zivil­dienst­leis­tenden auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen für wehrpflichtige Soldaten des untersten Mannschafts­dienst­grades verweist. Zivil­dienst­pflichtige haben demnach wie Wehrpflichtige nach § 4 Satz 1 und 2 des Wehrsold­ge­setzes einen Sachleis­tungs­an­spruch auf unentgeltliche Bereitstellung einer Unterkunft; die Zahlung eines Entgelts für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Anspruch auf Gewährung von Unterkunft als Sachleistung kann auch für einen Zivil­dienst­leis­tenden, der mit einer so genannten Heimschla­fer­laubnis bei einer Beschäf­ti­gungs­stelle ohne eigene Unterkünfte eingesetzt ist, auf Verlangen jederzeit dadurch erfüllt werden, dass ihn das Bundesamt zu einer Beschäf­ti­gungs­stelle mit eigener (Gemeinschafts-) Unterkunft versetzt oder dass die Beschäf­ti­gungs­stelle bzw. deren Träger für ihn ein Privatzimmer mietet.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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