24.11.2024
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Dokument-Nr. 1608

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Urteil22.02.2002BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 C 11.01
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Bundesverwaltungsgericht Urteil22.02.2002

Verleihung des Titels "Diplom-Jurist"

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass die Hochschulen bundesrechtlich nicht verpflichtet sind, die rechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass Studierenden der Rechts­wis­sen­schaften, die die erste Staatsprüfung in der Vergangenheit bestanden haben (Altfälle), der Titel "Diplom-Jurist" verliehen wird.

Der Kläger studierte an der Universität des Saarlandes Rechts­wis­sen­schaften und bestand im Dezember 1991 die erste juristische Staatsprüfung. Er unterzog sich der Referen­dar­aus­bildung nicht, sondern war in der Versi­che­rungs­wirt­schaft tätig. Im Jahr 1997 beantragte er vergeblich bei der Universität, ihm den Hochschulgrad "Diplom-Jurist" zu verleihen. Das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes hielt es für rechtswidrig, dass die Universität die für die Diplomierung erforderliche Satzung nicht erlassen hat. Die Revision der Universität hatte Erfolg.

Das Berufsbild des Juristen wird bislang geprägt durch den erfolgreichen Abschluss eines rechts­wis­sen­schaft­lichen Studiums und des anschließenden Vorbe­rei­tungs­dienstes ("Voll- jurist"). Nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts hat sich dieses Berufsbild so weiter­ent­wickelt, dass den Absolventen der ersten Staatsprüfung ein Diplomgrad zu verleihen ist. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat offen gelassen, ob dies generell zutrifft. Jedenfalls für Altfälle wie den des Klägers folgt aus möglichen Veränderungen der beruflichen Lage der Juristen keine Handlungs­pflicht der Hochschulen. Denn für die berufliche Entfaltung derjenigen, die in der Vergangenheit das juristische Studium erfolgreich absolviert haben, ohne sich zum "Volljuristen" auszubilden, hat der akademische Titel keine wesentliche Bedeutung.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 16/02 des BVerwG vom 14.05.2002

der Leitsatz

Die Hochschulen sind bundesrechtlich nicht verpflichtet, den Erlass einer Satzung zu erwägen, nach der Studierenden der Rechts­wis­sen­schaften, die die erste Staatsprüfung in der Vergangenheit bestanden haben (Altfälle), ein Diplomgrad ("Diplom-Jurist") verliehen wird.

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