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Urteil26.03.2026BundesverwaltungsgerichtBVerwG 5 C 7.24
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Bundesverwaltungsgericht Urteil26.03.2026

Kein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des Unter­halts­vor­schuss­ge­setzes bei aufent­halts­recht­lichen Einrei­se­hin­der­nissen

Ein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des Unter­halts­vor­schuss­ge­setzes (UVG) liegt nicht vor, solange der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und sein im Ausland lebender Ehegatte nach dortiger Eheschließung keine häusliche Gemeinschaft herstellen können, weil dieser für die Dauer des Bestehens aufent­halts­recht­licher Hindernisse nicht in das Bundesgebiet einreisen kann. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Der Kläger bezog ab 2016 für seine im Mai 2009 geborene und bei ihm lebende Tochter Leistungen nach dem Unter­halts­vor­schuss­gesetz. Nach seiner Scheidung von der Kindsmutter ging er am 23. September 2018 mit einer in Afghanistan lebenden Frau eine neue Ehe ein. Seine Ehefrau konnte mangels eines früher erteilten Einreisevisums erst am 8. Januar 2021 ins Bundesgebiet einreisen. Von Eheschließung und Einreise erlangte die beklagte Stadt Anfang März 2021 durch eine im Rahmen der jährlichen Überprüfung durchgeführte Abfrage der Meldedaten Kenntnis. Sie zog daraufhin den Kläger zum Ersatz des für die Zeit nach der Eheschließung bis Ende März 2021 als Unter­halts­vor­schuss geleisteten Betrages in Höhe von rund 6 500 € heran. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Das Verwal­tungs­gericht hob unter Abweisung der Klage im Übrigen den Ausgangs- und den Wider­spruchs­be­scheid auf, soweit diese den Zeitraum vom 24. September 2018 bis zum 7. Januar 2021 betreffen. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht Erfolg. Der Kläger ist (gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG) zum Ersatz der von der Beklagten für seine Tochter im streit­ge­gen­ständ­lichen Zeitraum erbrachten Unter­halts­vor­schuss­leis­tungen verpflichtet. Mit jeder Eheschließung entfällt grundsätzlich der Anspruch auf Unter­halts­vor­schuss, es sei denn, dass der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt (nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Letzteres war hier nicht der Fall. Der Begriff des dauernden Getrenntlebens wird im Unter­halts­vor­schuss­gesetz (in § 1 Abs. 2 UVG) abschließend bestimmt. Danach gilt ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend, wenn ein Getrenntleben im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1567 BGB) vorliegt, also zwischen ihm und seinem Ehegatten aufgrund eines einseitigen oder beidseitigen Trennungs­willens keine häusliche Gemeinschaft besteht, oder wenn der Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Aus der Regelungs­sys­tematik sowie aus dem aus der Geset­zes­historie und den Geset­zes­ma­te­rialien hervorgehenden Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass diese Begriffs­be­stimmung (in § 1 Abs. 2 UVG) entgegen der Ansicht der Vorinstanz als abschließend zu verstehen ist und nicht die Ausweitung auf die hier in Rede stehende Fallgruppe erlaubt. Gegen den mit diesem Ausle­gungs­er­gebnis bewirkten Ausschluss von Unter­halts­leis­tungen bei einem unfreiwilligen Getrenntleben aus aufent­halts­recht­lichen Gründen bestehen mit Blick auf den grund­recht­lichen Anspruch der anspruchs­be­rech­tigten Kinder auf Gleich­be­handlung (aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG) keine durchgreifenden verfas­sungs­recht­lichen Bedenken. Auch die weitere Voraussetzung der Ersatzpflicht des Klägers ist erfüllt. Er hat die Gewährung der Unter­halts­leis­tungen im streit­ge­gen­ständ­lichen Zeitraum dadurch herbeigeführt, dass er seiner gesetzlichen Pflicht (gemäß § 6 Abs. 4 UVG), der Beklagten die Eheschließung anzuzeigen, fahrlässig nicht nachgekommen ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht,

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