21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 28898

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Urteil26.06.2020BundesverwaltungsgerichtBVerwG 5 C 4.19
Vorinstanz:
  • OVG Bautzen, 2 A 361/17 - Urteil vom 15. Januar 2019 VG Leipzig, 3 K 2219/14 - Urteil vom 27. Oktober 2016
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil26.06.2020

Empfängnis­verhütende Mittel können beihilfefähig für andere Krankheiten seinWirkung von Kontrazeptiva zur konkreten Krankheits­behandlung entspricht wissen­schaft­lichen Erkenntnissen

Kontrazeptiva, deren arzneimittel­rechtliche Zulassung auf die Empfäng­nis­ver­hütung beschränkt ist, können nach der Sächsischen Beihil­fe­ver­ordnung beihilfefähig sein, wenn sie aus Anlass einer Krankheit verordnet werden. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht in Leipzig entschieden.

Die 1964 geborene Klägerin leidet an einem Uterusmyom mit Hypermenorrhoe, das mit Empfäng­nis­ver­hü­tungs­mitteln behandelt wurde, die den Wirkstoff Desogestrel enthalten. Unter der Therapie konnten das Myomwachstum gehemmt, die Blutungen auf ein Minimum reduziert und eine alternativ in Betracht zu ziehender Entfernung der Gebärmutter vermieden werden.

Freistaat lehnte neu verordnetes Präparat "Jubrele" ab

Der beklagte Freistaat gewährte zunächst Beihilfe, lehnte dies aber 2014 für das neu verordnete Präparat "Jubrele" mit der Begründung ab, das Arzneimittel sei zwar zur Empfäng­nis­ver­hütung zugelassen, nicht aber zur Therapie der Krankheit der Klägerin. Kontrazeptiva würden außerdem auch von Gesunden verwendet und seien daher der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen. Die Klage der Klägerin hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Empfäng­nis­ver­hütende Arzneimittel können bei Krankheit verordnet werden

Entgegen der Ansicht des Beklagten scheitert der Beihil­fean­spruch nicht daran, dass nach der Sächsischen Beihilfeverordnung Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel nur beihilfefähig sind, wenn diese bestimmt sind, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper der Heilung oder Linderung einer Erkrankung zu dienen. Diese Zweckbestimmung kann im Einzelfall auch der verordnende Arzt auf der Grundlage seiner fachlichen Bewertung unabhängig von der arznei­mit­tel­recht­lichen Zulassung treffen. Kontrazeptiva sind außerdem nicht deshalb von der Beihil­fe­fä­higkeit ausgeschlossen, weil sie entsprechend einem beihil­fe­recht­lichen Ausschlussgrund der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. Nach einer diesem Ausschlussgrund vorgehenden Sonderregelung in der Sächsischen Beihil­fe­ver­ordnung können empfäng­nis­ver­hütende Arzneimittel unabhängig vom Alter der Beihil­fe­be­rech­tigten beihilfefähig sein, wenn sie aus Anlass einer Krankheit verordnet werden.

Therapeutische Nutzen der Wirkung erwiesen

Auch die nach der Beihil­fe­ver­ordnung weiterhin erforderliche medizinische Notwendigkeit der Behandlung mit dem Arzneimittel "Jubrele" war nach den das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bindenden Feststellungen der Vorinstanz gegeben. Diese hat unter Hinweis auf tatsächliche Ausführungen des Verwal­tungs­ge­richts festgestellt, dass die Wirkungsweise und der Einsatz des Arzneimittels zu der konkreten Krank­heits­be­handlung wissen­schaft­lichen Erkenntnissen entspreche und damit der therapeutische Nutzen erwiesen sei.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ku)

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