14.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 8546

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Bundesverwaltungsgericht Urteil30.09.2009

Bundes­ver­wal­tungs­gericht: Zustimmung zur Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Elternzeit wegen Betrie­bs­s­till­legungDauerhafte Stilllegung eines Betriebs ist ein besonderer Fall im Sinne des Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­ge­setzes

Die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde muss dem Antrag auf Zulassung der Kündigung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers in aller Regel stattgeben, wenn der Betrieb stillgelegt worden ist. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Die Arbeitnehmerin erklärte im Dezember 2006 gegenüber ihrem Arbeitgeber, einer Aktien­ge­sell­schaft, dass sie im Januar 2007 ein Kind erwarte und nach Beendigung des Mutterschutzes drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehme. Ende 2006 stellte die Firma den Geschäfts­betrieb ein. Anfang 2007 wurde das Insol­venz­ver­fahren eröffnet. Im Februar 2007 beantragte der Insol­venz­ver­walter, die ordentliche Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses für zulässig zu erklären. Im April 2007 genehmigte der beklagte Freistaat Bayern die Kündigung mit der Einschränkung, sie dürfe erst zum Ende der Elternzeit oder frühestens zum Zeitpunkt der Löschung der Aktien­ge­sell­schaft im Handelsregister wirksam werden.

Verwal­tungs­gericht München wies die Klage ab

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwal­tungs­gericht München abgewiesen. Die Ermes­sen­s­ent­scheidung des Beklagten, die Kündigung (nach 18 Abs. 1 des Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­ge­setzes - BEEG -1) nur eingeschränkt zuzulassen, sei nicht zu beanstanden. Die Erwägung der Behörde, der beigeladenen Arbeitnehmerin während der Elternzeit eine beitragsfreie Weiter­ver­si­cherung in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung zu ermöglichen, sei rechtmäßig.

BVerwG: Arbeits­schutz­behörde kann Kündigung zustimmen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Kündigung uneingeschränkt zuzulassen. Bei der dauerhaften Stilllegung eines Betriebs liegt ein besonderer Fall im Sinne des Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­ge­setzes vor, der die Arbeits­schutz­be­hörden ermächtigt, der Kündigung von Arbeitnehmern in Elternzeit zuzustimmen. Der Beklagte hat sein Ermessen hier fehlerhaft ausgeübt. Das Verbot der Kündigung während der Elternzeit dient dem Schutz vor Verlust des Arbeitsplatzes und nicht dem Interesse an einer beitragsfreien Weiter­ver­si­cherung in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung.

Auszug aus dem Gesetz

Erläuterungen
§ 18 Abs. 1 BEEG lautet: "Der Arbeitgeber darf das Arbeits­ver­hältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zuläs­sig­keits­er­klärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. …"

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht

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