15.11.2024
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Dokument-Nr. 6634

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Urteil04.09.2008BundesverwaltungsgerichtBVerwG 5 C 30.07, BVerwG 5 C 12.08
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Bundesverwaltungsgericht Urteil04.09.2008

Bafög: Schulden bei Eltern und Treuhand­ver­hältnisse sind zu berücksichtigenBVerwG zu den Voraussetzungen der Berück­sich­tigung von Treuhand­ver­hält­nissen und Darlehen bei BAföG

Wenn Studenten aus steuerlichen oder anderen Gründen Vermögen ihrer Eltern verwalten, darf dies beim Bafög nicht angerechnet werden. Sollten Studenten Schulden bei ihren Eltern haben, kann dies günstig beim Bafög berücksichtigt werden. In beiden Fällen ist jedoch ein strenger Nachweis erforderlich, entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Verbind­lich­keiten aus Treuhandabreden und Darlehen bei der Bewilligung von Ausbil­dungs­för­derung sind grundsätzlich anerken­nungsfähig. Sie sind aber nur dann vermö­gens­mindernd zu berücksichtigen, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und dies auch nachgewiesen ist. An den Nachweis ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Vermögen oder Schulden sind beim Bafög zu berücksichtigen

Nach dem Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz (BAföG) kann eigenes Vermögen des Auszubildenden, das die gesetzlichen Freibeträge übersteigt, den monatlichen Bedarf an staatlicher Ausbil­dungs­för­derung mindern oder ganz ausschließen. Bestehende Schulden und Lasten sind vom anrechenbaren Vermögen grundsätzlich abzuziehen (§ 28 Abs. 3 BAföG).

1. Verfahren: Student verwaltet Vermögen der Mutter

In dem ersten Verfahren wurde vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg um ein Treuhand­ver­hältnis gestritten. Der Kläger, ein Medizinstudent, hatte im Förde­rungs­antrag nicht angegeben, dass er seit 1999 Inhaber eines Depots mit Schatzbriefen im Wert von 12 000 € war. Gegen die Berück­sich­tigung als sein Vermögen machte er geltend, dass die Schatzbriefe seiner Mutter gehörten und ihm von ihr lediglich aus steuerlichen Gründen treuhänderisch übertragen worden seien. Das beklagte Studentenwerk hat dies nicht gelten lassen und bereits gewährte Ausbil­dungs­för­derung zurückgefordert. Demgegenüber hat das Oberver­wal­tungs­gericht ein Treuhand­ver­hältnis angenommen und zugunsten des Studenten entschieden.

2. Verfahren: Student hat Schulden bei der Mutter

In dem zweiten Verfahren vor dem Verwal­tungs­gericht Stuttgart berief sich der klagende Student darauf, seine Mutter habe ihm mehrere tausend Euro als Darlehen gewährt. Dies müsse von seinem Vermögen als Schuld abgezogen werden. Das Verwal­tungs­gericht ist zwar vom Bestehen einer Darlehensschuld ausgegangen. Es hat diese aber nicht als vermö­gens­mindernd anerkannt, weil der Kläger in dem streitigen Bewil­li­gungs­zeitraum nicht mit ihrer Geltendmachung habe rechnen müssen.

Gefahr des Missbrauchs

In beiden Fällen hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Urteile aufgehoben. Es hat entschieden, dass für die Abzugsfähigkeit von Verbind­lich­keiten aus Treuhandabreden und Darlehen auf die zivil­recht­lichen Grundsätze über deren wirksames Bestehen abzustellen ist. Ob überhaupt eine zivilrechtliche Verbindlichkeit vorliegt, ist von der Verwaltung und den Tatsa­chen­ge­richten sorgsam zu prüfen. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter nahen Verwandten. Das Verschweigen eines Treuhand- oder Darle­hens­ver­trages im Antragsformular kann hierfür ein Anhaltspunkt sein. Es steht aber der Annahme eines wirksamen Vertrages und damit zugleich der ausbil­dungs­för­de­rungs­recht­lichen Abzugsfähigkeit nicht zwingend entgegen. Die Abzugsfähigkeit hängt auch nicht davon ab, ob mit der Geltendmachung der Verbindlichkeit bereits im Bewil­li­gungs­zeitraum ernsthaft gerechnet werden muss.

Diesen jetzt klarstellenden Anforderungen entsprechen die angegriffenen Entscheidungen nicht in vollem Umfang. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat deshalb beide Verfahren zurückverwiesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 55/08 des BVerwG vom 04.09.2008

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