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Bundesverwaltungsgericht Urteil04.09.2008
Bafög: Schulden bei Eltern und Treuhandverhältnisse sind zu berücksichtigenBVerwG zu den Voraussetzungen der Berücksichtigung von Treuhandverhältnissen und Darlehen bei BAföG
Wenn Studenten aus steuerlichen oder anderen Gründen Vermögen ihrer Eltern verwalten, darf dies beim Bafög nicht angerechnet werden. Sollten Studenten Schulden bei ihren Eltern haben, kann dies günstig beim Bafög berücksichtigt werden. In beiden Fällen ist jedoch ein strenger Nachweis erforderlich, entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Verbindlichkeiten aus Treuhandabreden und Darlehen bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung sind grundsätzlich anerkennungsfähig. Sie sind aber nur dann vermögensmindernd zu berücksichtigen, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und dies auch nachgewiesen ist. An den Nachweis ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Vermögen oder Schulden sind beim Bafög zu berücksichtigen
Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) kann eigenes Vermögen des Auszubildenden, das die gesetzlichen Freibeträge übersteigt, den monatlichen Bedarf an staatlicher Ausbildungsförderung mindern oder ganz ausschließen. Bestehende Schulden und Lasten sind vom anrechenbaren Vermögen grundsätzlich abzuziehen (§ 28 Abs. 3 BAföG).
1. Verfahren: Student verwaltet Vermögen der Mutter
In dem ersten Verfahren wurde vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg um ein Treuhandverhältnis gestritten. Der Kläger, ein Medizinstudent, hatte im Förderungsantrag nicht angegeben, dass er seit 1999 Inhaber eines Depots mit Schatzbriefen im Wert von 12 000 € war. Gegen die Berücksichtigung als sein Vermögen machte er geltend, dass die Schatzbriefe seiner Mutter gehörten und ihm von ihr lediglich aus steuerlichen Gründen treuhänderisch übertragen worden seien. Das beklagte Studentenwerk hat dies nicht gelten lassen und bereits gewährte Ausbildungsförderung zurückgefordert. Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht ein Treuhandverhältnis angenommen und zugunsten des Studenten entschieden.
2. Verfahren: Student hat Schulden bei der Mutter
In dem zweiten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart berief sich der klagende Student darauf, seine Mutter habe ihm mehrere tausend Euro als Darlehen gewährt. Dies müsse von seinem Vermögen als Schuld abgezogen werden. Das Verwaltungsgericht ist zwar vom Bestehen einer Darlehensschuld ausgegangen. Es hat diese aber nicht als vermögensmindernd anerkannt, weil der Kläger in dem streitigen Bewilligungszeitraum nicht mit ihrer Geltendmachung habe rechnen müssen.
Gefahr des Missbrauchs
In beiden Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile aufgehoben. Es hat entschieden, dass für die Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten aus Treuhandabreden und Darlehen auf die zivilrechtlichen Grundsätze über deren wirksames Bestehen abzustellen ist. Ob überhaupt eine zivilrechtliche Verbindlichkeit vorliegt, ist von der Verwaltung und den Tatsachengerichten sorgsam zu prüfen. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter nahen Verwandten. Das Verschweigen eines Treuhand- oder Darlehensvertrages im Antragsformular kann hierfür ein Anhaltspunkt sein. Es steht aber der Annahme eines wirksamen Vertrages und damit zugleich der ausbildungsförderungsrechtlichen Abzugsfähigkeit nicht zwingend entgegen. Die Abzugsfähigkeit hängt auch nicht davon ab, ob mit der Geltendmachung der Verbindlichkeit bereits im Bewilligungszeitraum ernsthaft gerechnet werden muss.
Diesen jetzt klarstellenden Anforderungen entsprechen die angegriffenen Entscheidungen nicht in vollem Umfang. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb beide Verfahren zurückverwiesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 55/08 des BVerwG vom 04.09.2008
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