15.11.2024
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Dokument-Nr. 5607

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Urteil14.02.2008BundesverwaltungsgerichtBVerwG 5 C 19.07
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Bundesverwaltungsgericht Urteil14.02.2008

Stadt Leipzig muss Erlös aus "Komplet­tie­rungs­verkauf" eines städtischen Grundstücks nicht an den Entschä­di­gungsfonds des Bundes abführen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat entschieden, dass die Stadt Leipzig den Erlös aus einem sogenannten "Komplet­tie­rungs­verkauf" eines ihr schon vor 1952 gehörenden Grundstücks nach der Wende an einen Eigen­heim­be­sitzer nicht (teilweise) an den Entschä­di­gungsfonds des Bundes abführen muss.

Auf dem Grundstück war vor seiner Überführung in Volkseigentum im Jahre 1952 ein Erbbaurecht bestellt worden, für dessen faktische Enteignung durch die DDR der frühere Inhaber dieses Rechtes von der Bundesrepublik Deutschland Entschädigung verlangen kann. Nach der hiesiger Entscheidung kann die Stadt in einem solchen Fall den Verkaufserlös in vollem Umfang behalten. Sie muss den von ihr im Streitfall geforderten Anteil von rund 530 € (an dem 1992 erzielten Kaufspreis für ein 370 m2 großes Grundstück in Leipzig) nicht abführen.

Die Entscheidung klärt eine bisher umstrittene Rechtsfrage zur Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 des Entschä­di­gungs­ge­setzes. Sie hat Auswirkungen auf zahlreiche weitere Streitigkeiten zwischen dem Bund und Kommunen, so allein auf fast 100 Paral­lel­ver­fahren in Leipzig mit zum Teil erheblich höheren Streitwerten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/08 des BVerwG vom 14.02.2008

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