21.11.2024
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Dokument-Nr. 27123

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Urteil28.02.2019BundesverwaltungsgerichtBVerwG 5 C 1.18
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil15.08.2016, 5 K 36/14
  • Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil08.11.2017, 4 A 890/16
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil28.02.2019

Tagesmüttern und -vätern haben Anspruch auf hälftige Erstattung der Aufwendungen für freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflege­ver­si­cherungAufwendungen dürfen nicht um Beitragsanteile gekürzt werden, die auf Einnahmen des Ehemannes zurückzuführen sind

Jugendämter müssen selbstständigen Tagesmüttern und -vätern die Hälfte ihrer Aufwendungen für eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflege­ver­si­cherung erstatten und dürfen sie nicht um Aufwendungen für Beitragsanteile kürzen, die rechnerisch auf die im Rahmen der Beitrags­be­messung angerechneten Einnahmen ihres Ehe- oder Lebenspartners zurückzuführen sind. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die als Tagesmutter tätige Klägerin des zugrunde liegenden Falls war im streitigen Zeitraum von Juni bis Dezember 2012 freiwillig gesetzlich kranken- und pflege­ver­sichert. Ihr Ehemann gehörte als Polizeibeamter keiner gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung an. Aus diesem Grund berücksichtigte die gesetzliche Krankenkasse entsprechend der sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­lichen Vorgaben für die Beitrags­be­messung neben den eigenen Einnahmen der Klägerin als Tagesmutter auch Einnahmen ihres Ehemannes und setzte für die Kranken- und Pflege­ver­si­cherung monatlich insgesamt rund 253 Euro fest. Damit beliefen sich die sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­lichen Aufwendungen für die Klägerin in den streitigen Monaten auf rund 1.771 Euro. Auf ihren Antrag, ihr diese zur Hälfte zu erstatten, gewährte ihr die beklagte Stadt rund 496 Euro. Eine weitere Erstattung lehnte sie mit der Begründung ab, dass sie als Trägerin des Jugendamtes nur verpflichtet sei, die Hälfte der angemessenen Aufwendungen zu einer Kranken- und Pflege­ver­si­cherung zu erstatten. Hierzu gehörten nicht Aufwendungen für Beitragsanteile, die auf die Einnahmen des Ehemannes zurückzuführen seien.

Verfahrensgang

Die nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhobene Klage der Klägerin blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Leipzig ohne Erfolg. Das Sächsische Oberver­wal­tungs­gericht verpflichtete die beklagte Stadt antragsgemäß zur Erstattung von weiteren rund 390 Euro.

BVerwG: Nachgewiesene Aufwendungen zu angemessener Kranken- und Pflege­ver­si­cherung sind zur Hälfte zu erstatten

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigte das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts im Ergebnis. Nach der Anspruchs­grundlage (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 Sozial­ge­setzbuch - Achtes Buch) sind die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflege­ver­si­cherung zur Hälfte zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Angemessen ist jedenfalls eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflege­ver­si­cherung. Nachgewiesen sind die hierfür mittels überprüfbarer Angaben und Belege bestätigten tatsächlichen Aufwendungen. Die Vorschrift verlangt schon nach ihrem Wortlaut nicht, dass auch die nachgewiesenen Aufwendungen angemessen sein müssen. Sie weist zwar eine planwidrige Regelungslücke auf, soweit sie keine Einschränkung bezüglich solcher Aufwendungen enthält, die durch andere eigene Einkünfte der Tages­pfle­ge­person als solche aus der öffentlich finanzierten Kinder­ta­gespflege veranlasst sind. Um derartige eigene Einkünfte geht es hier aber nicht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm)

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