18.10.2024
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Dokument-Nr. 956

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Beschluss07.09.2005BundesverwaltungsgerichtBVerwG 4 b 49.05
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss07.09.2005

Kein Baustopp für die Airbus 380-Wartungshalle am Flughafen Frankfurt a.M.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, den Beginn des Baus der Airbus 380-Wartungshalle nicht von Amts wegen bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung über das Vorhaben zu stoppen. Eine hierauf gerichtete Anregung des Bundes Umwelt- und Naturschutz Deutschland (BUND) blieb ohne Erfolg.

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landes­ent­wicklung hatte der Fraport AG als Betreiberin des Flughafens mit Planfest­stel­lungs­be­schluss vom 26. November 2004 gestattet, eine Wartungshalle für das Großraum­flugzeug Airbus A 380 zu errichten. Die für das Vorhaben in Anspruch genommene Fläche ist Teil eines Waldgebietes, das vom Land Hessen nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemeldet worden ist. Die Kommission hat noch nicht entschieden, ob das Gebiet in das europäische ökologische Netz besonderer Schutzgebiete ("Natura 2000") aufgenommen wird.

In seinem Planfest­stel­lungs­be­schluss ist das Ministerium, um auf der sicheren Seite zu stehen, davon ausgegangen, dass das gemeldete Gebiet in die Liste der EU-Kommission aufgenommen wird; nach Durchführung einer FFH-Verträg­lich­keits­prüfung hat es die Zulässigkeit des Vorhabens im Wege einer Ausnah­me­ent­scheidung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses bejaht. Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat die hiergegen gerichtete Klage des BUND durch Urteil vom 28. Juni 2005 im Wesentlichen abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat er durch einen Beschluss vom selben Tage abgelehnt.

Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und, da die Fraport AG mit der Rodung des Waldes beginnen wolle, angeregt, das Bundes­ver­wal­tungs­gericht möge durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage von Amts wegen einen vorläufigen Baustopp verfügen. Nach Auffassung des Klägers muss die Frage, ob ein gemeldetes FFH-Gebiet bis zu einer Entscheidung der EU-Kommission einem absoluten Verschlech­te­rungs­verbot unterliegt oder ob Vorhaben während der Meldephase im Ausnahmewege zugelassen werden können, dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden. Darüber hinaus hält er das Urteil des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs aus weiteren Gründen für fehlerhaft.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat keinen Anlass gesehen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, denn das klagabweisende Urteil des Verwal­tungs­ge­richtshofs werde voraussichtlich Bestand haben. Der Planfest­stel­lungs­be­schluss und ihn bestätigend das Urteil des Verwal­tungs­ge­richtshofs hätten dem Meldegebiet – wie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gefordert – einen "angemessenen Schutz" gewährt. Dies sei eindeutig und bedürfe nicht der Klärung durch den Europäischen Gerichtshof. Auch nach Aufnahme eines Gebietes in die Gemein­schaftsliste werde das allgemeine Verschlech­te­rungs­verbot für Pläne und Projekte durch einen Ausnah­me­vor­behalt durchbrochen. Ein Grund, ein gemeldetes FFH-Gebiet vor der Aufnahme in die Gemein­schaftsliste stärker als danach zu schützen, sei nicht ersichtlich. Auch das bisherige weitere Vorbringen des Klägers werde voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision führen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 45/2005 des BVerwG vom 08.09.2005

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