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Dokument-Nr. 8255

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Bundesverwaltungsgericht Urteil04.08.2009

Anwendung eines Vereinfachten Verfahrens bei Bebau­ungs­plan­än­derung von reinem zu allgemeinem Wohngebiet möglichUmweltprüfung und Erstellung eines Umweltberichts darf nicht außer acht gelassen werden

Die Änderung eines Bebauungsplans berührt nicht stets die Grundzüge der Planung, wenn statt eines reinen ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird. Hat eine Gemeinde die Änderung des Bebauungsplans zu Unrecht im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) ohne Umweltprüfung beschlossen, weil sie irrtümlich angenommen hat, dass die Grundzüge nicht berührt seien, ist dieser Fehler für die Rechts­wirk­samkeit des Bebauungsplans nur dann unbeachtlich, wenn das Europarecht keine Umweltprüfung verlangt. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hatte den Normen­kon­trol­lantrag eines Grund­s­tücks­ei­gen­tümers gegen die Änderung des Bebauungsplans, die das gesamte, etwa 175 Parzellen umfassende Plangebiet betrifft, abgelehnt. Ob die Änderung die Grundzüge der Planung berührt und die Gemeinde deshalb eine Umweltprüfung hätte durchführen müssen, hat es offen gelassen, weil ein solcher Fehler für die Rechts­wirk­samkeit jedenfalls unbeachtlich wäre.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat dieses Urteil im Ergebnis bestätigt. Es hat zunächst klargestellt, dass es auch dann vom jeweiligen planerischen Konzept der Gemeinde abhängt, ob der Wechsel von einem reinen zu einem allgemeinen Wohngebiet die Grundzüge der Planung berührt, wenn die Änderung nicht auf wenige Baugrundstücke innerhalb des Baugebiets beschränkt ist. Das Fehlen einer Umweltprüfung und damit auch eines Umweltberichts sei allerdings nicht stets unbeachtlich, wenn die Gemeinde die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens verkannt habe. Das sei vielmehr nur dann der Fall, wenn die Umweltprüfung nicht europarechtlich geboten sei. Auch diese Voraussetzung sei hier jedoch erfüllt. Ein Störungsniveau, das eine Umweltprüfung erfordern könnte, werde in der Regel auch in einem allgemeinen Wohngebiet nicht erreicht. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass stärker störende Nutzungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen weitgehend ausgeschlossen seien.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 48/09 des BVerwG vom 04.08.2009

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