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- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil25.11.2015, 1 N 14.2049
Bundesverwaltungsgericht Urteil23.11.2016
Ehemaliges Kasernengelände muss nicht für Wohnzwecke freigegeben werdenKasernengelände fehlt notwendige Eigenschaft eines Ortsteils
Ein außerhalb einer Ortschaft liegendes Kasernengelände, dessen militärische Nutzung endgültig aufgegeben worden ist, bildet keinen Ortsteil und kann damit nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB baulich genutzt werden. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Gegenstand des zugrunde liegenden Normenkontrollverfahrens war der Bebauungsplan "Gewerbegebiet Luitpolderhöfe" der Gemeinde Lenggries. Westlich der Ortschaft Lenggries liegt ein 20 ha großes, bis zum Jahr 2003 von der Bundeswehr genutztes Gelände mit einer Vielzahl von Gebäuden. Für einen 3,5 ha großen Teilbereich setzte die Gemeinde im Jahr 2014 ein Gewerbegebiet fest. Einen gegen diesen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag der Grundstückseigentümerin lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ab.
Gemeinde musste Kasernengrundstücke nicht als Bauland berücksichtigen
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Die Gemeinde war nicht verpflichtet, die überplanten Grundstücke als nach § 34 Abs. 1 BauGB bebaubare Grundstücke, also als Bauland, in ihre Abwägung einzustellen. Denn dem Kasernengelände fehlte die notwendige Eigenschaft eines Ortsteils. Nach der endgültigen Aufgabe der militärischen Nutzung prägte die vorhandene Bebauung das Gebiet nicht mehr in einer Weise, welche die künftige Bebauung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung hätte lenken können. Auch eine nachwirkende Prägung lag nicht vor, weil die Verkehrsauffassung mit einer Wiederaufnahme einer gleichartigen, militärischen Nutzung nicht rechnete. Schließlich reichten der vorhandene, unterschiedlichen Nutzungen zugängliche Baubestand sowie zwei außerhalb des Kasernengeländes liegende Wohngebäude nicht aus, einer der Siedlungsstruktur angemessenen Fortentwicklung der Bebauung einen Rahmen zu geben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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