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Dokument-Nr. 427

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Entscheidung20.04.2005BundesverwaltungsgerichtBVerwG 4 C 18.03
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Bundesverwaltungsgericht Entscheidung20.04.2005

Teilerfolg für Lärmschutz­klagen gegen Nacht­flu­g­re­gelung für Flughafen München

Mehrere Gemeinden und private Grundeigentümer in der Umgebung des Flughafens München haben heute im Streit um die Genehmigung der neuen Nacht­flu­g­re­gelung für den Flughafen aus dem Jahr 2001 einen Teilerfolg errungen. Im Gegensatz zur alten Regelung enthält die Neuregelung keine zahlenmäßige Begrenzung der Nacht­flug­be­we­gungen mehr. Dies hat zur Folge, dass sich der Fluglärm insbesondere in den Tages­rand­s­tunden (22.00 bis 23.30 Uhr, 5.00 bis 6.00 Uhr) erheblich erhöhen wird. Dagegen setzen sich die Kläger vor allem aus Gründen des Gesundheits- und des Eigen­tums­schutzes zur Wehr. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat ihre Klagen abgewiesen. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Überprüfung der Nacht­flu­g­re­gelung an den Verwal­tungs­ge­richtshof zurückverwiesen.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof die Verkehr­s­pro­gnosen und Bedarfszahlen, welche die neue Nacht­flu­g­re­gelung nach Ansicht des beklagten Freistaates rechtfertigen, nicht hinreichend überprüft habe. Der Verwal­tungs­ge­richtshof habe deshalb auch nicht abschließend beurteilen können, ob die Lärmschutz­belange der Kläger ihrem Gewicht entsprechend mit den öffentlichen Verkehr­s­in­teressen und den wirtschaft­lichen Interessen der Flugha­fen­be­treiberin gerecht abgewogen worden seien. Der Verwal­tungs­ge­richtshof wird nun zu prüfen haben, ob die vom Freistaat angeführte erhebliche Steigerung des Nacht­flug­bedarfs auf abgesicherten Prognosen beruht oder ob die neue Nacht­flu­g­re­gelung eine verfrühte und deshalb unzulässige "Vorratsplanung" darstellt

Quelle: Pressemitteilung Nr. 25/05 des BVerwG vom 20.04.2005

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