21.11.2024
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Dokument-Nr. 7323

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Bundesverwaltungsgericht Urteil22.01.2009

Windener­gie­anlagen mit Solar­un­ter­stützung zu Forschungs­zwecken im Außenbereich zulässigMögliche Nachfrage nach Hybridanlagen in der Zukunft

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat entschieden, dass sich die erleichterte Geneh­mi­gungs­fä­higkeit von Windener­gie­anlagen im Außenbereich (Privilegierung) auch auf Solaranlagen erstrecken kann, deren Beitrag zur Deckung des Eigen­ener­gie­bedarfs von Windener­gie­anlagen erforscht werden soll.

Die Revisi­ons­ver­fahren betrafen die baupla­nungs­rechtliche Zulässigkeit sog. Hybridanlagen, bestehend aus einer 20 bzw. 30 m hohen Windenergieanlage, an deren jeweiligem Fuß ein drehbarer Modulträger für eine Beplattung mit Solarzellen angebracht werden soll. Die Hybridanlagen sollen in einer Entfernung von 50 bis 60 m (Klein-Hybrid) bzw. 70 bis 100 m (Medium-Hybrid) zu jeweils einer im Außenbereich stehenden Großwin­d­ener­gie­anlage (Gesamthöhe bis zu 120 m) aufgestellt werden. Die Klägerin, ein Unternehmen der Windener­gie­nutzung, möchte mit den beiden Hybriden erproben, welchen Beitrag diese als Hilfs­ener­gie­quelle für den Eigen­ener­gie­bedarf der Großwin­d­ener­gie­anlagen leisten können.

Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigt Forschungs­bedarf

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Ansicht der Vorinstanzen, des Verwal­tungs­ge­richts Trier und des Oberver­wal­tungs­ge­richts Koblenz, bestätigt, die einen Forschungs­bedarf bejaht haben. Zwar sind die von der Klägerin konstruierten Anlagen für eine Unterstützung des Betriebs von Großwin­d­ener­gie­anlagen, ihre Funkti­o­ns­fä­higkeit unterstellt, aktuell nicht interessant, weil es derzeit betrie­bs­wirt­schaftlich günstiger ist, den Eigen­ener­gie­bedarf von Großwin­d­ener­gie­anlagen über das öffentliche Stromnetz oder mit Hilfe von Diesel­ge­ne­ratoren zu decken. Diese Bedingungen können sich aber bei steigenden Kosten des Netzbezugs oder höheren Treib­stoff­kosten zu Gunsten der Hybridanlagen ändern. Auf eine mögliche Nachfrage in der Zukunft darf sich die Klägerin schon jetzt durch eine Erprobung solcher Prototypen vorbereiten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/09 des BVerwG vom 22.01.2009

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