18.10.2024
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Dokument-Nr. 8139

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Bundesverwaltungsgericht Urteil09.07.2009

BVerwG: Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Münster/Osnabrück muss neu verhandelt werdenOberver­wal­tungs­gericht vernachlässigt ausreichende Prüfung des Naturschutzes bei Ausbauvorhaben

Da der Ausnah­me­cha­rakter einer Abwei­chungs­ent­scheidung hinsichtlich eines Ausbau­ver­fahrens nicht ausreichend vom OVG geprüft wurde, muss über den Ausbau des Flughafens Münster/Osnabrück zu einem Verkehrs­flughafen für den Inter­kon­ti­nen­ta­l­verkehr neu entschieden werden. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen.

Der Kläger, ein Umwelt- und Natur­schutz­verband, wendet sich gegen den Planfest­stel­lungs­be­schluss für die Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Münster/Osnabrück von derzeit 2 170 m auf 3 600 m. Die Verlängerung der Bahn macht die Querung des Elting­müh­lenbachs notwendig; er soll auf einer Länge von 390 m übertunnelt werden. Der Bach ist Teil eines europäisch geschützten Natura- 2000-Gebiets. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen. Das Ziel, den Flughafen für den Inter­kon­ti­nen­ta­l­verkehr auszubauen, rechtfertige trotz Progno­seun­si­cher­heiten die Zulassung des Vorhabens im Wege einer Abwei­chungs­ent­scheidung.

Ausnah­me­cha­rakter nicht ausreichend berücksichtigt

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts bestätigt, dass die Behörde keine Stellungnahme der EU-Kommission einholen musste. Eine Stellungnahme der EU-Kommission ist nicht bereits dann erforderlich, wenn - wie hier - in dem betroffenen Natura-2000-Gebiet auch prioritäre Biotope vorkommen, durch die Maßnahme aber nicht erheblich beeinträchtigt werden. Beanstandet hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht dagegen, dass das Oberver­wal­tungs­gericht dem Ausbauvorhaben trotz der festgestellten Unsicherheiten der Bedarfsprognose von vornherein einen besonderen Stellenwert beigemessen und damit nicht hinreichend den Ausnah­me­cha­rakter einer Abwei­chungs­ent­scheidung berücksichtigt hat. Bei einer erheblichen Beein­träch­tigung eines Natura-2000-Gebiets setzt die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Ausnahme voraus, dass das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Zwar müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. Bei der Gewichtung der im öffentlichen Interesse liegenden Gründe für den Ausbau muss aber der Ausnah­me­cha­rakter einer Abwei­chungs­ent­scheidung berücksichtigt werden. Die Sache war deshalb an das Oberver­wal­tungs­gericht zurück­zu­ver­weisen. Es wird die Gründe für den Ausbau und die Belastbarkeit der Bedarfsprognose für den Inter­kon­ti­nen­ta­l­verkehr erneut zu gewichten haben. Erst auf dieser Grundlage kann entschieden werden, ob die Gründe für den Ausbau überwiegen und sich gegenüber dem Schutz des Natura-2000-Gebiets durchsetzen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 43/09 des BVerwG vom 09.07.2009

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