21.11.2024
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Dokument-Nr. 14931

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Urteil20.12.2012BundesverwaltungsgerichtBVerwG 4 C 11.11 und BVerwG 4 C 12.11
Vorinstanzen zum AZ: BVerwG 4 C 11.11:
  • Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil27.11.2007, 9 E 2454/05 (3)
  • Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil04.12.2008, 4 A 882/08
Vorinstanzen zu dem AZ: BVerwG 4 C 12.11:
  • Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil27.11.2007, 9 E 735/07 (3)
  • Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil04.12.2008, 4 A 884/08
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil20.12.2012

BVerwG zur Zulässigkeit eines Gartencenters in der Nachbarschaft eines Störfa­ll­be­triebsVerwal­tungs­ge­richtshof muss auf unions­rechts­kon­former Grundlage neu entscheiden

Der Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel (VGH) muss über die Zulässigkeit eines Gartencenters in der Nachbarschaft eines Störfa­ll­be­triebs in Darmstadt neu verhandeln und entscheiden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg zur Klärung mehrerer Fragen angerufen, die die Auslegung der Richtlinie 96/82/EG der Europäischen Union (sog. Seveso-II-Richtlinie) betreffen . Der EuGH hat hierauf mit Urteil vom 15. September 2011 (Rechtssache C-53/10) geantwortet: Die in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie geregelte Verpflichtung der Mitgliedstaaten, langfristig dem Erfordernis eines angemessenen Abstandes zwischen Störfa­ll­be­trieben und öffentlich genutzten Gebäuden Rechnung zu tragen, ist auch von einer Behörde zu beachten, die eine gebundene Geneh­mi­gungs­ent­scheidung zu treffen hat; das Abstand­s­er­for­dernis enthält zwar kein Verschlech­te­rungs­verbot in dem Sinne, dass es den Geneh­mi­gungs­be­hörden vorschreiben würde, die Ansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes zwingend zu verbieten; es steht andererseits aber nationalen Rechts­vor­schriften entgegen, nach denen die Genehmigung zwingend zu erteilen ist, ohne dass die Risiken der Ansiedlung innerhalb der Abstandsgrenzen im Stadium der Planung oder der Geneh­mi­gungs­ent­scheidung gebührend gewürdigt worden wären.

Neuansiedlung darf keine städtebaulichen Spannungen hervorrufen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass den unions­recht­lichen Vorgaben durch eine richt­li­ni­en­konforme Auslegung des nationalen Rechts über das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme Rechnung getragen werden kann, sofern die Neuansiedlung keine städtebaulichen Spannungen hervorruft, die nur planerisch bewältigt werden können, und die Sache an den Verwal­tungs­ge­richtshof zurückverwiesen.

Verwal­tungs­gericht muss technisch-fachliche Fragen klären

Der Verwal­tungs­ge­richtshof wird zunächst darüber zu befinden haben, welche Abstände im konkreten Fall unter Berück­sich­tigung aller störfa­ll­s­pe­zi­fischen (technisch-fachlichen) Faktoren angemessen sind und ob das beantragte Gartencenter innerhalb der so festgelegten Abstandsgrenzen liegt. Gegebenenfalls wird er im Rahmen des Rücksicht­nah­me­gebots eine wertende Entscheidung darüber zu treffen haben, ob Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, insbesondere solche sozialer, ökologischer oder wirtschaft­licher Art, die es rechtfertigen, das Vorhaben innerhalb der Abstandsgrenzen zuzulassen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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