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- Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil27.11.2007, 9 E 2454/05 (3)
- Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil04.12.2008, 4 A 882/08
- Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil27.11.2007, 9 E 735/07 (3)
- Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil04.12.2008, 4 A 884/08
Bundesverwaltungsgericht Urteil20.12.2012
BVerwG zur Zulässigkeit eines Gartencenters in der Nachbarschaft eines StörfallbetriebsVerwaltungsgerichtshof muss auf unionsrechtskonformer Grundlage neu entscheiden
Der Verwaltungsgerichtshof in Kassel (VGH) muss über die Zulässigkeit eines Gartencenters in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs in Darmstadt neu verhandeln und entscheiden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg zur Klärung mehrerer Fragen angerufen, die die Auslegung der Richtlinie 96/82/EG der Europäischen Union (sog. Seveso-II-Richtlinie) betreffen . Der EuGH hat hierauf mit Urteil vom 15. September 2011 (Rechtssache C-53/10) geantwortet: Die in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie geregelte Verpflichtung der Mitgliedstaaten, langfristig dem Erfordernis eines angemessenen Abstandes zwischen Störfallbetrieben und öffentlich genutzten Gebäuden Rechnung zu tragen, ist auch von einer Behörde zu beachten, die eine gebundene Genehmigungsentscheidung zu treffen hat; das Abstandserfordernis enthält zwar kein Verschlechterungsverbot in dem Sinne, dass es den Genehmigungsbehörden vorschreiben würde, die Ansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes zwingend zu verbieten; es steht andererseits aber nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen die Genehmigung zwingend zu erteilen ist, ohne dass die Risiken der Ansiedlung innerhalb der Abstandsgrenzen im Stadium der Planung oder der Genehmigungsentscheidung gebührend gewürdigt worden wären.
Neuansiedlung darf keine städtebaulichen Spannungen hervorrufen
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass den unionsrechtlichen Vorgaben durch eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts über das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme Rechnung getragen werden kann, sofern die Neuansiedlung keine städtebaulichen Spannungen hervorruft, die nur planerisch bewältigt werden können, und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Verwaltungsgericht muss technisch-fachliche Fragen klären
Der Verwaltungsgerichtshof wird zunächst darüber zu befinden haben, welche Abstände im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller störfallspezifischen (technisch-fachlichen) Faktoren angemessen sind und ob das beantragte Gartencenter innerhalb der so festgelegten Abstandsgrenzen liegt. Gegebenenfalls wird er im Rahmen des Rücksichtnahmegebots eine wertende Entscheidung darüber zu treffen haben, ob Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, insbesondere solche sozialer, ökologischer oder wirtschaftlicher Art, die es rechtfertigen, das Vorhaben innerhalb der Abstandsgrenzen zuzulassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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