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06.08.2026 
Sie sehen einen Chiropraktiker, der die Wirbelsäule einer Patientin ein und konzentriert sich auf Ausrichtung und Korrektur der Körperhaltung in einer klinischen Umgebung.

Dokument-Nr. 36166

Sie sehen einen Chiropraktiker, der die Wirbelsäule einer Patientin ein und konzentriert sich auf Ausrichtung und Korrektur der Körperhaltung in einer klinischen Umgebung.
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Urteil09.07.2026BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 9.24 und BVerwG 3 C 10.24
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Bundesverwaltungsgericht Urteil09.07.2026

Erteilung einer auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkten Heilprak­ti­ker­er­laubnis

Eine Heilprak­ti­ker­er­laubnis kann beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik erteilt werden. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig heute entschieden.

Die Kläger sind als Physio­the­ra­peuten tätig, ein Kläger in Bayern (3 C 9.24), der andere in Baden-Württemberg (3 C 10.24). Sie besitzen jeweils eine auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis.

Im Fall aus Bayern lehnte die zuständige Behörde den Antrag des Klägers ab, ihm eine auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkte Heilprak­ti­ker­er­laubnis (sog. sektorale Heilprak­ti­ker­er­laubnis) ohne Kennt­nis­über­prüfung zu erteilen. Nachdem die daraufhin erhobene Klage vor dem Verwal­tungs­gericht München zunächst erfolgreich gewesen ist, hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof sie abgewiesen. Die begehrte sektorale Heilprak­ti­ker­er­laubnis könne nicht erteilt werden, weil hinsichtlich der Chiropraktik weder im Hinblick auf die zu behandelnden Krank­heits­bilder noch hinsichtlich der anzuwendenden Behand­lungs­techniken ein fest umrissenes, abgrenzbares Berufsbild bestehe.

Auf die Revision des Klägers hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht das Urteil des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs teilweise geändert und das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkten Heilprak­ti­ker­er­laubnis erneut zu entscheiden. Wie für die Erteilung einer beschränkten Heilprak­ti­ker­er­laubnis erforderlich, ist das Gebiet der Chiropraktik hinreichend abgrenzbar und ausdif­fe­renziert; es besteht insoweit ein fest umrissenes Berufsbild. Ausbildung und Tätigkeit auf dem Gebiet der Chiropraktik sind zwar gesetzlich nicht geregelt; aus den WHO-Richtlinien zu Minde­st­an­for­de­rungen an das Studium und zur Sicherheit in der Chiropraktik aus dem Jahr 2006 ergeben sich aber hinreichend abgrenzbare Behand­lungs­felder und Behand­lungs­me­thoden. Diese stimmen im Wesentlichen mit den Tätig­keits­be­schrei­bungen der deutschen Berufsverbände und den Inhalten eines Studiengangs an einer in der Bundesrepublik ansässigen staatlich anerkannten privaten Universität überein. Der Kläger kann jedoch die Erteilung der begehrten beschränkten Heilprak­ti­ker­er­laubnis nicht ohne Kennt­nis­über­prüfung durch die zuständige Behörde verlangen. Er hat sich vielmehr einer auf die Tätigkeit auf dem Gebiet der Chiropraktik bezogenen Kennt­nis­über­prüfung zu unterziehen.

Im Fall aus Baden-Württemberg wurde der Antrag des Klägers, ihm eine auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkte Heilprak­ti­ker­er­laubnis zu erteilen, ebenfalls abgelehnt. Auf seine Klage hat das Verwal­tungs­gericht Freiburg das beklagte Land zur Neubescheidung des Antrags nach Durchführung einer Kennt­nis­über­prüfung verpflichtet. Auf die Berufung des beklagten Landes hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg die Klage zunächst abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht mit Urteil vom 25. Februar 2021 - BVerwG 3 C 17.19 - das Urteil des Verwal­tungs­ge­richtshofs aufgehoben und die Sache an diesen zurückverwiesen. Mit dem daraufhin ergangenen Urteil hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts zurückgewiesen. Das Gebiet der Chiropraktik sei nach einer wertenden Gesamt­be­trachtung auch ohne ausdrückliche spezi­al­ge­setzliche Normierung hinreichend ausdif­fe­renziert und abgrenzbar.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des beklagten Landes hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht zurückgewiesen. Die Annahme des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg, das Gebiet der Chiropraktik sei hinreichend abgrenzbar und ausdif­fe­renziert, so dass eine Heilprak­ti­ker­er­laubnis hierauf beschränkt werden könne, ist nach den obigen Ausführungen nicht zu beanstanden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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