21.11.2024
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Dokument-Nr. 5059

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Urteil25.10.2007BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 51.06
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Bundesverwaltungsgericht Urteil25.10.2007

Bahn muss ihre Strecken in einem betrie­bs­si­cheren Zustand erhaltenDeutsche Bahn Netz AG muss Mängel an Bahnstrecke beseitigen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass das Eisenbahn-Bundesamt die Deutsche Bahn Netz AG zu Recht dazu verpflichtet hat, die Hunsrü­ck­qu­erbahn zwischen Stromberg und Morbach wieder in einen befahrbaren Zustand zu versetzen.

Die klagende Deutsche Bahn Netz AG ist Eigentümerin der im Hunsrück gelegenen Eisen­bahn­strecke Langenlonsheim – Stromberg – Simmern – Büchenbeuren – Morbach – Hermeskeil (sog. Hunsrü­ck­qu­erbahn). Im April 2003 sperrte sie die Teilstrecke Stromberg – Morbach wegen Sicher­heits­mängeln, seitdem findet dort kein Zugverkehr mehr statt. Mit Bescheiden vom Oktober 2003 gab das Eisenbahn- Bundesamt der Klägerin auf, die festgestellten Mängel in der Betrie­bs­si­cherheit der Strecke zu beseitigen. Hiergegen wandte die Klägerin ein, die dadurch entstehenden Kosten seien aus Trassenerlösen nicht abzudecken. Aktuell bestehe auch kein Verkehrs­be­dürfnis. Außerdem dürfe sie abwarten, bis abschließend entschieden sei, ob ein Ausbau der Strecke zur Anbindung des Flughafens Hahn erfolge; in einem solchen Fall seien die Mittel für eine reine Instandsetzung nutzlos eingesetzt. Das Gleiche gelte, wenn ein solcher Ausbau nicht stattfinde; in diesem Fall wolle sie die Strecke stilllegen. Die Vorinstanzen haben ihre Klage jeweils abgewiesen.

Auch die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Auffassung der Beklagten bestätigt, dass die Klägerin als Eisen­bah­nin­fra­s­truk­tur­un­ter­nehmen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) die Pflicht trifft, ihre Strecken in einem betrie­bs­si­cheren Zustand für den Eisen­bahn­verkehr vorzuhalten und die Strecken, wenn dieser Unter­hal­tungs­pflicht nicht entsprochen wurde, wieder in einen betrie­bs­si­cheren Zustand zu versetzen. Gegenüber dieser Pflicht kann sich die Klägerin nicht auf die fehlende Wirtschaft­lichkeit solcher Maßnahmen wegen unzureichender Trassenerlöse berufen, die Unterhaltung der Strecke aus eigenem Entschluss einstellen und die Strecke nicht nur vorübergehend sperren. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dem in § 11 AEG geregelten Still­le­gungs­ver­fahren den Weg vorgegeben, wie sich die Eisen­bah­nin­fra­s­truk­tur­un­ter­nehmen in einer solchen Situation von ihrer Unter­hal­tungs­pflicht befreien können. Über das Erfordernis einer behördlichen Genehmigung und die hieran geknüpften Voraussetzungen für die dauernde Einstellung des Betriebs soll sichergestellt werden, dass die Infrastruktur für den Eisen­bahn­verkehr nur dann verloren geht, wenn dem Unternehmen der Betrieb wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist und auch kein Dritter gefunden werden kann, der die Strecke zu übernehmen bereit ist. Damit soll das Zugangsrecht der Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­nehmen gesichert und Wettbewerb im Eisen­bahn­verkehr ermöglicht werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 67/2007 des BVerwG vom 25.10.2007

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