23.11.2024
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Dokument-Nr. 10742

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Urteil16.12.2010BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 43.09
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil14.12.2006, VG 11 A 628.05
  • Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil04.11.2009, OVG 1 B 14.08
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil16.12.2010

BVerwG: Hochschule für Film und Fernsehen „Konrad Wolf“ muss Verwal­tungs­ge­bühren für straßen­ver­kehrs­rechtliche Sonder­nut­zungs­er­laubnis zahlenVoraussetzungen für persönlicher Gebüh­ren­freiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) nicht erfüllt

Die Hochschule für Film und Fernsehen „Konrad Wolf“ ist verpflichtet, Verwal­tungs­ge­bühren für die Erteilung einer Drehgenehmigung im Zuge einer straßen­ver­kehrs­recht­lichen Sonder­nut­zungs­er­laubnis in Berlin zu zahlen. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine staatliche Hochschule des Landes Brandenburg, bildet Studenten für Film- und Fernseh­pro­duk­tionen aus. Dabei werden auch Übungsfilme auf öffentlichen Straßen des Landes Berlin gedreht. Für die damit verbundene Straßen­be­nutzung erhielt sie in Berlin eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 der Straßen­ver­kehrs­or­dunung („Drehgenehmigung“); für die Erteilung wurde eine Verwal­tungs­gebühr in Höhe von 550 Euro festgesetzt. Dagegen wandte die Klägerin ein, sie könne sich auf persönliche Gebüh­ren­freiheit berufen.

Verwal­tungs­gericht hebt Gebüh­ren­fest­set­zungen auf – OLG ändert Entscheidung und weist Klage ab

Der von ihr gegen die Gebüh­re­n­er­hebung eingelegte Widerspruch blieb jedoch ohne Erfolg; für das Wider­spruchs­ver­fahren fiel eine weitere Gebühr in Höhe von 550 Euro an. Auf ihre Klage hat das Verwal­tungs­gericht Berlin die Gebüh­ren­fest­set­zungen aufgehoben; diese Entscheidung hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg geändert und die Klage abgewiesen.

Hochschule erfüllt Voraussetzungen für persönliche Gebüh­ren­freiheit bei Drehgenehmigung nicht

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision der Klägerin mit Ausnahme der Wider­spruchs­gebühr zurückgewiesen. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen persönlicher Gebüh­ren­freiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt); sie wird nicht nach dem Haushaltsplan des Landes Brandenburg für Rechnung des Landes verwaltet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die einen eigenen Haushalt in Form eines Wirtschafts­planes aufstellt. Im Haushaltsplan des Landes Brandenburg werden im Einzelplan 06 (Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur) zwar die Landes­zu­wei­sungen an die Klägerin als Ausgaben des Landes aufgeführt; die Einzelheiten des Wirtschafts­planes der Klägerin werden im Landeshaushalt jedoch nur nachrichtlich als Erläuterungen wiedergegeben.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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