Dokument-Nr. 10742
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- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil14.12.2006, VG 11 A 628.05
- Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil04.11.2009, OVG 1 B 14.08
Bundesverwaltungsgericht Urteil16.12.2010
BVerwG: Hochschule für Film und Fernsehen „Konrad Wolf“ muss Verwaltungsgebühren für straßenverkehrsrechtliche Sondernutzungserlaubnis zahlenVoraussetzungen für persönlicher Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) nicht erfüllt
Die Hochschule für Film und Fernsehen „Konrad Wolf“ ist verpflichtet, Verwaltungsgebühren für die Erteilung einer Drehgenehmigung im Zuge einer straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzungserlaubnis in Berlin zu zahlen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine staatliche Hochschule des Landes Brandenburg, bildet Studenten für Film- und Fernsehproduktionen aus. Dabei werden auch Übungsfilme auf öffentlichen Straßen des Landes Berlin gedreht. Für die damit verbundene Straßenbenutzung erhielt sie in Berlin eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordunung („Drehgenehmigung“); für die Erteilung wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 550 Euro festgesetzt. Dagegen wandte die Klägerin ein, sie könne sich auf persönliche Gebührenfreiheit berufen.
Verwaltungsgericht hebt Gebührenfestsetzungen auf – OLG ändert Entscheidung und weist Klage ab
Der von ihr gegen die Gebührenerhebung eingelegte Widerspruch blieb jedoch ohne Erfolg; für das Widerspruchsverfahren fiel eine weitere Gebühr in Höhe von 550 Euro an. Auf ihre Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin die Gebührenfestsetzungen aufgehoben; diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geändert und die Klage abgewiesen.
Hochschule erfüllt Voraussetzungen für persönliche Gebührenfreiheit bei Drehgenehmigung nicht
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin mit Ausnahme der Widerspruchsgebühr zurückgewiesen. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen persönlicher Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt); sie wird nicht nach dem Haushaltsplan des Landes Brandenburg für Rechnung des Landes verwaltet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die einen eigenen Haushalt in Form eines Wirtschaftsplanes aufstellt. Im Haushaltsplan des Landes Brandenburg werden im Einzelplan 06 (Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur) zwar die Landeszuweisungen an die Klägerin als Ausgaben des Landes aufgeführt; die Einzelheiten des Wirtschaftsplanes der Klägerin werden im Landeshaushalt jedoch nur nachrichtlich als Erläuterungen wiedergegeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2010
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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