Dokument-Nr. 3953
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Bundesverwaltungsgericht Urteil15.03.2007
Die Unwürdigkeit eines Zwischengliedes in der Erbenkette führt nicht zum Ausschluss von einer Ausgleichsleistung
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine Ausgleichsleistung nicht verweigert werden kann, wenn ein Ausschlusstatbestand allenfalls durch einen Zwischenerben erfüllt ist, der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausgleichsleistungsgesetzes bereits verstorben war.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Ausgleichsleistung für die 1948 erfolgte entschädigungslose Enteignung eines mit einer Gaststätte bebauten Grundstücks. Eigentümerin des Grundstücks zum Zeitpunkt der Enteignung war die Großmutter der Klägerin. Sie verstarb 1971 und wurde von ihrem Sohn, dem Vater der Klägerin, beerbt. Dessen Erbin wurde 1987 seine Ehefrau, die nach ihrem Tode im Jahr 1999 von der Klägerin beerbt wurde. Der Beklagte verweigerte die beantragte Ausgleichsleistung, da der Vater der Klägerin dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet habe. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung geändert und den Beklagten zu Gewährung einer Ausgleichsleistung verpflichtet. Für die Frage eines Anspruchsausschlusses nach § 1 Abs. 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes kommt es im Fall einer mehrgliedrigen Erbenkette nur darauf an, ob der durch die Enteignung unmittelbar Geschädigte oder der nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG Berechtigte einen Ausschlusstatbestand verwirklicht hat. § 1 Abs. 4 AusglLeistG stellt zwar auch auf die Unwürdigkeit desjenigen ab, von dem der Berechtigte seine Rechte ableitet. Damit ist jedoch allein der durch die Enteignung unmittelbar Geschädigte gemeint, für dessen enteignungsbedingten Vermögensverlust die Ausgleichsleistung gewährt wird. Deshalb war hier nicht entscheidungserheblich, ob der Vater der Klägerin dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hatte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/2007 vom 15. März 2007
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