24.11.2024
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Dokument-Nr. 8911

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Urteil10.12.2009BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 29.08
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Bundesverwaltungsgericht Urteil10.12.2009

BVerwG: Einheitlicher Gebührensatz bei den An- und Abfluggebühren zulässigErtrag aus Cross-Border-Leasing-Transaktion muss nicht gebüh­ren­mindernd berücksichtigt werden

Die Berechnung einer Gebühr für die Sicherung des An- und Abfluges auf den so genannten internationalen Verkehrs­flughäfen nach einem einheitlichen Gebührensatz, steht mit Bundesrecht und europäischen Gemein­schaftsrecht in Einklang. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass bei der Kalkulation des Gebührensatzes der von der Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) durch eine Cross-Border-Leasing-Transaktion erzielte Ertrag nicht gebüh­ren­mindernd berücksichtigt wurde. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Die Flugzeuge des klagenden Luftver­kehrs­un­ter­nehmens fliegen Verkehrs­flughäfen im Bundesgebiet an, an denen die DFS Gebühren nach der Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug erhebt. Die Klägerin hat Gebüh­ren­be­scheide der Beklagten mit der Begründung angefochten, der in der Verordnung festgelegte Gebührensatz hätte entsprechend der auf den einzelnen Flughäfen in unter­schied­licher Höhe anfallenden Kosten flugha­fen­bezogen festgesetzt werden müssen. Zur Rechts­wid­rigkeit der Gebüh­ren­ka­l­ku­lation führe außerdem, dass die DFS technische Anlagen an ein US-Unternehmen vermietet und über diese Cross-Border-Leasing- Transaktion in den Jahren 2002 und 2003 einen außer­or­dent­lichen Ertrag von rund 100 Mio € erzielt habe, dieser Ertrag aber nicht gebüh­ren­mindernd berücksichtigt worden sei. Die Klage und die Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Rechtliche Grenzen des Ermes­sens­spielraums nicht überschritten

Der Verord­nungsgeber hat mit der Festlegung eines einheitlichen Gebührensatzes die rechtlichen Grenzen seines weiten Ermes­sens­spielraums nicht verletzt. Seine Entscheidung ist dadurch hinreichend sachlich gerechtfertigt, dass die Luftver­kehrs­un­ter­nehmen mit der Sicherung des An- und Abfluges eine dem Inhalt nach im Wesentlichen gleiche Dienstleistung erhalten und dass der ihnen durch diese Leistung der Beklagten entstehende Vorteil gleich hoch ist, unabhängig davon, an welchem Flughafen der An- und Abflug konkret erfolgt. Zudem hat der Gesetzgeber mit den Regelungen zur Organisation der Flugsicherung einen einheitlichen Leistungs­bereich bereits vorgegeben. Der durch die Cross-Border-Leasing-Transaktion erzielte Ertrag konnte bei der Kalkulation der Flugsi­che­rungs­ge­bühren deshalb unberück­sichtigt bleiben, weil diese Einnahmen nicht mit Kosten der Einrichtung, also einem leistungs­be­dingten Verzehr von Gütern oder Dienst­leis­tungen, verbunden waren.

Quelle: ra-online, BVerwG

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