21.11.2024
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Dokument-Nr. 8914

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Urteil10.12.2009BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 25.08
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Bundesverwaltungsgericht Urteil10.12.2009

BVerwG: Nach Kreisverweisung in Zusammenhang mit Bodenreform der DDR muss moralische Rehabilitation erfolgenAnordnung zur Deportation an sich stellt bereits schweres Verfol­gungs­unrecht dar

Für einen Gutsbesitzer, der im Zusammenhang mit der so genannten demokratischen Bodenreform der DDR mit seiner Familie deportiert werden sollte, muss eine moralische Rehabilitation erfolgen. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall bewirtschaftete der 1959 verstorbene Vater der Klägerin große Rittergüter im Kreis Bautzen. Er wurde 1945 im Zuge der landwirt­schaft­lichen Bodenreform der DDR enteignet und sollte mit seiner Familie nach Rügen abtransportiert werden. Dem Vollzug dieser Anordnung konnte er sich durch Flucht in den Westen entziehen. Das Verwal­tungs­gericht hatte das beklagte Land verpflichtet, den Vater der Klägerin wegen der Kreisverweisung nach § 1 a des Verwal­tungs­ge­richt­lichen Rehabi­li­tie­rungs­ge­setzes moralisch zu rehabilitieren.

Auf Deportation gerichteten Kreisverweisung stellt schwere Herabwürdigung dar

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts bestätigt und die Revision des beklagten Landes zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass in einer auf Deportation gerichteten Kreisverweisung eine schwere Herabwürdigung des enteigneten Grundbesitzers im persönlichen Lebensbereich liege. Das gelte auch dann, wenn sich der Betroffene der Deportation durch Flucht habe entziehen können. Bereits die Anordnung einer solchen Maßnahme stelle schweres Verfol­gungs­unrecht dar, weil der Betroffene aus der örtlichen Gemeinschaft ausgegrenzt worden sei und seiner Heimat habe beraubt werden sollen. Diese Wirkungen seien eingetreten. Dass die noch einschnei­denderen Folgen der Deportation wegen der Flucht ausgeblieben seien, ändere daran nichts.

Quelle: ra-online, BVerwG

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