15.11.2024
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Urteil18.05.2010BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 21.09
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Bundesverwaltungsgericht Urteil18.05.2010

DB Netz AG darf sich nicht durch Juristen der Deutsche Bahn AG beraten lassen„Konzernjuristen“ wegen eigener Abhängigkeit von Mutterkonzern in Beratung­s­tä­tigkeit beeinflusst

die DB Netz AG darf sich in Fragen des Netzzugangs und der Wegeentgelte nicht durch Juristen der Deutsche Bahn AG beraten und vertreten lassen. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht und bestätigte damit eine entsprechende Verbots­ver­fügung der Aufsichts­behörde - des Eisen­bahn­bun­desamtes.

Die DB Netz AG betreibt ein Großteil der Eisen­bahn­schie­nenwege in Deutschland. Ihre Gesell­schafts­anteile werden von der Deutsche Bahn AG - ihrer „Konzernmutter“ - gehalten, an die sie auch durch einen Beherrschungs- und Gewin­n­ab­füh­rungs­vertrag gebunden ist. Zum Konzern gehören neben der DB Netz AG auch verschiedene Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­nehmen. Für ihre „Konzerntöchter“ hält die Deutsche Bahn AG verschiedene zentrale Service­funk­tionen vor, unter anderem eine zentrale Rechtsabteilung. Diese berät und vertritt alle Gesellschaften des Konzerns, so auch die DB Netz AG, namentlich in Regulie­rungs­sachen gegenüber der Bundes­netz­agentur und anderen Stellen. Das Eisenbahn-Bundesamt untersagte der DB Netz AG, die Dienste dieser „Konzernjuristen“ bei Entscheidungen über den Netzfahrplan, bei der sonstigen Zuweisung von Zugtrassen und bei Entscheidungen über die Wegeentgelte in Anspruch zu nehmen. Das widerspreche § 9 a des Allgemeinen Eisen­bahn­ge­setzes, der in Umsetzung europa­recht­licher Richtlinien die Unabhängigkeit der Betreiber von Schienenwegen in netzzu­gangs­re­le­vanten Entscheidungen sicherzustellen suche. Gegen das Verbot haben sowohl die DB Netz AG als auch die Deutsche Bahn AG Klage erhoben.

DB Netz AG muss selbständige Rechtsanwälte als Berater heranziehen

Nach unter­schied­lichen Entscheidungen der Vorinstanzen hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Klagen heute abgewiesen. Das Gesetz erlaube zwar, dass ein Schie­nen­we­ge­be­treiber wie die DB Netz AG in Konzern­strukturen mit Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­nehmen verbunden sei; dann müsse er aber in seiner Entschei­dungs­findung von ihnen unabhängig sein, soweit es um die Zuweisung von Zugtrassen an Verkehrs­un­ter­nehmen und um die dafür erhobenen Entgelte gehe. Dabei genüge es nicht, dass der Schie­nen­we­ge­be­treiber diese Entscheidungen selbst, also durch eigene Organe (Vorstände) treffe und ausgeschlossen sei, dass diese Organe zugleich Funktionen in dem Mutter­un­ter­nehmen oder einem verbundenen Verkehrs­un­ter­nehmen wahrnähmen. Erforderlich sei auch, dass die Vorbereitung dieser Entscheidungen von jeglicher Einflussnahme im Interesse des Mutter­un­ter­nehmens oder eines verbundenen Verkehrs­un­ter­nehmens freigehalten werde. Hiergegen werde verstoßen, wenn die DB Netz AG Juristen mit ihrer rechtlichen Beratung und Vertretung beauftrage, die Arbeitnehmer des Mutter­un­ter­nehmens sind. Rechtsberatung nehme auf die Entschei­dungs­findung Einfluss; darin liege gerade ihr Sinn. Sei der Rechtsberater aber Arbeitnehmer des Mutter­un­ter­nehmens, so sei er von diesem persönlich abhängig. Schon deshalb lasse sich auch durch interne Verhal­tens­regeln nie völlig ausschließen, dass die Interessen des Mutter­un­ter­nehmens in seine Beratung­s­tä­tigkeit einflössen. Der DB Netz AG sei deshalb zuzumuten, auf die Beauftragung der Konzernjuristen zu verzichten und stattdessen auf eigene Juristen zurückzugreifen oder aber selbständige Rechtsanwälte einzuschalten.

Quelle: ra-online, BVerwG

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