21.11.2024
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Dokument-Nr. 4167

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss04.04.2007

Weitergabe vertraulicher Informationen durch ehemalige Generäle der Bundeswehr ist ein Dienstvergehen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass die beiden vom Bundes­prä­si­denten auf Vorschlag des Bundes­ver­tei­di­gungs­mi­nisters im Januar 2006 in den einstweiligen Ruhestand versetzten Bundes­wehr­ge­neräle schuldhaft ihre Dienstpflicht verletzt haben, über bei ihrer dienstlichen Tätigkeit ihnen bekannt gewordene Angelegenheiten Verschwie­genheit zu bewahren (§ 14 Soldatengesetz). Dementsprechend hat das Gericht ihre Beschwerden gegen die durch den Bundes­ver­tei­di­gungs­mi­nister bei gleichzeitiger Einstellung der disziplinaren Vorermittlungen erfolgte Feststellung eines Dienstvergehens als unbegründet zurückgewiesen.

Der ehemalige stell­ver­tretende Genera­l­in­spekteur der Bundeswehr und Inspekteur der Streit­kräf­tebasis hatte im Oktober 2005 unbefugterweise vertrauliche Informationen über den Stand von disziplinaren Vorermittlungen gegen studierende Offiziere aus seinem Befehlsbereich dem dienstlich damit nicht befassten stell­ver­tre­tenden Inspekteur des Heeres auf dessen Wunsch zur Verfügung gestellt, der Vater eines dieser Studenten war. Dieser wiederum hatte diese Informationen und Unterlagen, darunter einen Vermerk des ermittelnden Wehrdis­zi­pli­na­ranwalts mit den Kennzeichnungen "Nicht zu den Akten! Information für die Amtsführung" sowie "Persönlich! Perso­na­l­an­ge­le­genheit!", an seinen Sohn weitergegeben.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat festgestellt, dass es sich bei den weitergegebenen Informationen und Unterlagen weder um "Mitteilungen im dienstlichen Verkehr" noch um "offenkundige Tatsachen" handelte. Sie waren auch nicht als Tatsachen zu qualifizieren, die "ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen". Denn Diszi­pli­nar­sachen genießen sowohl im persönlich-privaten Interesse des betroffenen Soldaten als auch im dienstlichen Interesse einen besonderen Vertrau­lich­keits­schutz. Die dabei anfallenden perso­nen­be­zogenen Daten sind durch das Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung besonders geschützt. Sie dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage unter strikter Beachtung der Schutzwirkungen dieses Grundrechts offenbart werden.

Beide Generäle konnten sich bei der Weitergabe der Informationen und Unterlagen auch weder auf den gewohn­heits­rechtlich anerkannten Recht­fer­ti­gungsgrund der mutmaßlichen Einwilligung der durch die Weitergabe der geschützten Daten verletzten Soldaten noch auf eine Pflich­ten­kol­lision berufen. Das geltende Recht eröffnet auch einem Bundes­wehr­general keinen Anspruch darauf, dass ein Kamerad ihm unter Verstoß gegen gesetzliche Verschwie­gen­heits­pflicht Beistand leistet.

Ein für die beiden Bundes­wehr­ge­neräle unvermeidbarer Verbotsirrtum lag nicht vor. Bei ihnen als langjährigen Berufs­of­fi­zieren mit großen Erfahrungen auch als Diszi­pli­na­r­vor­ge­setzte hätten sich Zweifel an ihrem Vorgehen regen müssen. Diese hätten sie gegebenenfalls durch Einholung von qualifiziertem Rechtsrat klären müssen. Dies haben sie jedoch unterlassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/07 des BVerwG vom 26.04.2007

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