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Dokument-Nr. 1576

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Urteil28.11.2002BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 CN 2.01
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Bundesverwaltungsgericht Urteil28.11.2002

Verpflichtende Arbeits­zeit­konten für Lehrer sind rechtmäßig

Eine teilzeit­be­schäftigte Lehrerin wendet sich gegen eine Verordnung des Landes Niedersachsen. Danach muss sie über ihre bisherige wöchentliche Unter­richts­ver­pflichtung hinaus ebenso wie die vollzeit­be­schäf­tigten Lehrer ab 1998 eine Stunde und ab 1999 zwei Stunden zusätzlich unterrichten.

Das Land will damit den vorübergehenden Anstieg der Schülerzahlen ("Schülerberg") bewältigen. Ab 2009 soll wegen des erwarteten Rückgangs der Schülerzahlen die zusätzliche Unter­richts­leistung durch entsprechende Herabsetzung der Unter­richts­ver­pflichtung ausgeglichen werden.

Dieses Modell "verpflichtender Arbeits­zeit­konten" verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht heute entschieden. Der Gesetzgeber hat die Erhöhung der Woche­n­a­r­beitszeit im dringenden öffentlichen Interesse zugelassen, um den Schulunterricht zu gewährleisten, ohne den angespannten Haushalt des Landes noch weiter zu belasten. Das Land ist nicht verpflichtet, mehr Lehrer einzustellen oder Genehmigungen für Teilzeit­be­schäf­tigung zu widerrufen. Es verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen hergebrachte Grundsätze des Berufs­be­am­tentums, teilzeit- und vollzeit­be­schäftigte Lehrer in gleichem Ausmaß zu Zusat­zun­terricht heranzuziehen. Das Land durfte von der Arbeits­zeit­ver­län­gerung Lehrer ausnehmen, die älter als 50 Jahre alt oder schwerbehindert sind. Schwierigkeiten für Lehrerinnen, die wegen der Erziehung ihrer Kinder teilzeit­be­schäftigt sind, ist im Einzelfall Rechnung zu tragen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 45/2002 des BVerwG vom 28.11.2002

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