Dokument-Nr. 8973
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- JuS 2010, 1128 (Friedhelm Hufen)Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2010, Seite: 1128, Entscheidungsbesprechung von Friedhelm Hufen
- NVwZ 2010, 710Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2010, Seite: 710
Bundesverwaltungsgericht Urteil17.12.2009
BVerwG: Keine Versorgungsbezüge auf Basis eines nur kurzfristig ausgeübten Führungsamtes auf ZeitGefordertes Ruhegehalt nur bei Ableistung einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren möglich
Wer nach dreijähriger Ausübung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand tritt, kann Versorgung nicht nach dem Beförderungsamt, sondern nur nach dem auf Lebenszeit innegehabten niedrigeren Amt erhalten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger war im Jahre 2001 vom Leitenden Senatsrat zum Senatsdirigenten befördert worden, im Hinblick auf die damals geltende Berliner Rechtslage für Beamte mit leitender Funktion allerdings nur im Beamtenverhältnis auf Zeit. Nach seiner Pensionierung im Jahre 2004 begehrte er Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung seiner Ernennung zum Senatsdirigenten. Das beklagte Land hat dies abgelehnt, weil er das auf Zeit übertragene Amt nicht, wie das Beamtenversorgungsgesetz es vorsieht, fünf Jahre, sondern nur etwas mehr als drei Jahre ausgeübt hat.
Dauer dieses Beamtenverhältnisses für Berechnung entscheidend
Die Ernennung eines Beamten in leitender Position im Beamtenverhältnis auf Zeit für mehr als zwei Jahre ist zwar verfassungswidrig, wie das Bundesverfassungsgericht zu einer vergleichbaren Regelung in Nordrhein-Westfalen 2008 festgestellt hat. Die darauf abgestimmte Regelung des Beamtenversorgungsgesetzes muss aber nicht auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden. Sie trifft für den Kläger keine ungünstigere Regelung als die allgemeinen Bestimmungen. Danach wird ein Ruhegehalt nur gewährt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Da der Kläger - wenn auch zu Unrecht - im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt war, kommt es auf die Dauer dieses Beamtenverhältnisses an. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nicht zu, weil das Land kein Verschulden trifft. Es hatte durch Gesetz von einer Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, die ihm durch Bundesrecht eingeräumt war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2009
Quelle: ra-online, BVerwG
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