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Dokument-Nr. 8973

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Urteil17.12.2009BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 71.08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JuS 2010, 1128 (Friedhelm Hufen)Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2010, Seite: 1128, Entscheidungsbesprechung von Friedhelm Hufen
  • NVwZ 2010, 710Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2010, Seite: 710
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil17.12.2009

BVerwG: Keine Versor­gungs­bezüge auf Basis eines nur kurzfristig ausgeübten Führungsamtes auf ZeitGefordertes Ruhegehalt nur bei Ableistung einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren möglich

Wer nach dreijähriger Ausübung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamten­ver­hältnis auf Zeit in den Ruhestand tritt, kann Versorgung nicht nach dem Beförderungsamt, sondern nur nach dem auf Lebenszeit innegehabten niedrigeren Amt erhalten. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger war im Jahre 2001 vom Leitenden Senatsrat zum Senats­di­ri­genten befördert worden, im Hinblick auf die damals geltende Berliner Rechtslage für Beamte mit leitender Funktion allerdings nur im Beamten­ver­hältnis auf Zeit. Nach seiner Pensionierung im Jahre 2004 begehrte er Versor­gungs­bezüge unter Berück­sich­tigung seiner Ernennung zum Senats­di­ri­genten. Das beklagte Land hat dies abgelehnt, weil er das auf Zeit übertragene Amt nicht, wie das Beamten­ver­sor­gungs­gesetz es vorsieht, fünf Jahre, sondern nur etwas mehr als drei Jahre ausgeübt hat.

Dauer dieses Beamten­ver­hält­nisses für Berechnung entscheidend

Die Ernennung eines Beamten in leitender Position im Beamten­ver­hältnis auf Zeit für mehr als zwei Jahre ist zwar verfas­sungs­widrig, wie das Bundes­ver­fas­sungs­gericht zu einer vergleichbaren Regelung in Nordrhein-Westfalen 2008 festgestellt hat. Die darauf abgestimmte Regelung des Beamten­ver­sor­gungs­ge­setzes muss aber nicht auf ihre Verfas­sungs­mä­ßigkeit überprüft werden. Sie trifft für den Kläger keine ungünstigere Regelung als die allgemeinen Bestimmungen. Danach wird ein Ruhegehalt nur gewährt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Da der Kläger - wenn auch zu Unrecht - im Beamten­ver­hältnis auf Zeit ernannt war, kommt es auf die Dauer dieses Beamten­ver­hält­nisses an. Ein Schaden­s­er­satz­an­spruch steht dem Kläger nicht zu, weil das Land kein Verschulden trifft. Es hatte durch Gesetz von einer Gestal­tungs­mög­lichkeit Gebrauch gemacht, die ihm durch Bundesrecht eingeräumt war.

Quelle: ra-online, BVerwG

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