Dokument-Nr. 365
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Bundesverwaltungsgericht Entscheidung07.04.2005
Altersversorgung eines ehemaligen Beamten auf Vertragsbasis unzulässig
Scheidet ein Beamter auf eigenen Antrag aus dem Staatsdienst aus, verliert er kraft Gesetzes seine Ansprüche auf eine spätere beamtenrechtliche Altersversorgung. Diese Ansprüche können ihm auch nicht vertraglich erhalten werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger stand bis Anfang 1987 als Beamter (Senatsdirektor) im Dienst des beklagten Landes, schied dann auf eigenen Antrag aus dem Staatsdienst aus und trat auf Wunsch des Landes in den Vorstand einer Werft ein, um diese auch im Interesse des Landes aus wirtschaftlichen Schwierigkeiten herauszuführen. Das Land sicherte ihm vertraglich zu, ihm nach der Beendigung seiner Tätigkeit bei der Werft für die Zeit als Beamter eine Versorgung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zu gewähren und dabei auch die Zeit der Tätigkeit bei der Werft versorgungssteigernd zu berücksichtigen. Nach der Beendigung seiner Tätigkeit zahlte ihm das Land zunächst die zugesagte Versorgung, stellte die Zahlung dann jedoch ein, weil die vertraglichen Voraussetzungen entfallen seien. Die Klage des Klägers blieb in allen Instanzen erfolglos.
Das Gesetz verbietet es, einem Beamten höhere als die gesetzlich zustehenden Versorgungsbezüge zu zahlen. Das Verbot gilt auch, wenn der Beamte auf eigenen Antrag aus den Diensten seines früheren Dienstherrn ausgeschieden ist. In diesem Falle stehen ihm nach dem Gesetz keinerlei Versorgungsansprüche zu. Sie können auch nicht vertraglich vereinbart werden. Stattdessen muss er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden. Der Fall unterscheidet sich von der rechtlich zulässigen Möglichkeit, mit einem Arbeitnehmer zivilrechtlich zu vereinbaren, ihn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu versorgen. Im Falle des Klägers ging es nicht um die Begründung eines neuen zivilrechtlichen Dienstverhältnisses zu seinem ehemaligen Dienstherrn und eines damit verbundenen Versorgungsanspruchs, sondern allein um die Erhaltung des mit der Entlassung untergegangenen beamtenrechtlichen Anspruchs.
Auf Grund der vom Berufungsgericht festgestellten Umstände des Einzelfalls besteht auch kein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen seinen ehemaligen Dienstherrn.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 18/05 des BVerwG vom 07.04.2005
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