15.11.2024
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Dokument-Nr. 1343

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Urteil24.11.2005BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 32.04
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Bundesverwaltungsgericht Urteil24.11.2005

Beschränkung der Neben­tä­tig­keits­ver­gü­tungen von Richtern in Hessen unbedenklich

Die gesetzliche Regelung in Hessen, nach der Richtern die Genehmigung einer Nebentätigkeit zu versagen ist, wenn sie dadurch im Kalenderjahr insgesamt mehr als 30 v.H. eines Richter­grund­gehalts (R 2) durch ihre Neben­tä­tig­keiten verdienen würden, ist mit Bundesrecht vereinbar.

Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden. Geklagt hatte ein Vorsitzender Richter am Landgericht. Er ist regelmäßig als Schiedsrichter und Schlichter tätig. Seinen Anträgen, ihm Neben­tä­tig­keiten als Vorsitzender eines Schiedsgerichts und als Schlichter zu genehmigen, wurde jeweils unter der Bedingung stattgegeben, dass die daraus erzielte Vergütung die gesetzliche Grenze nicht übersteigt. Die ausgeübten Neben­tä­tig­keiten führten in den Kalenderjahren 2000 und 2001 zur Überschreitung der Grenze. Die Klage auf unbedingte Genehmigung hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof abgewiesen. Auch die Revision hatte keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts verstoßen die gesetzlichen Regelungen nicht gegen die bundes­rah­men­recht­lichen Vorgaben für das Neben­tä­tig­keitsrecht der Richter im Landesdienst. Die Bestimmungen im Deutschen Richtergesetz und im Beamten­rechts­rah­men­gesetz hindern den Landes­ge­setzgeber nicht, die Höhe der Vergütung als Versagungsgrund vorzusehen. Sie beschränken ihn nicht darauf, Neben­tä­tig­keits­verbote für Richter nur vorzusehen, wenn durch die Nebentätigkeit konkrete Beein­träch­ti­gungen dienstlicher Interessen zu erwarten sind. Im Landesrecht kann auch konkretisiert werden, dass eine Nebentätigkeit dem Ansehen der Justiz nicht abträglich sein darf. Dabei dürfen auch sachliche Zusammenhänge in den Blick genommen werden, die über den Einzelfall hinausreichen.

Die hessische Regelung verstößt auch nicht gegen Grundrechte der Richter. Der Landes­ge­setzgeber hat das grundrechtlich geschützte Interesse der Richter, ihre Arbeitskraft in der Freizeit zu verwerten, eingeschränkt, um nicht den Eindruck entstehen zu lassen, Richter räumten Neben­tä­tig­keiten einen ihrem Hauptamt vergleichbaren Stellenwert ein und könnten in wirtschaftliche Abhängigkeit von hohen Neben­tä­tig­keits­ver­gü­tungen geraten. Hierfür stellt die Vergü­tungs­grenze ein geeignetes und erforderliches Mittel dar. Dies hat in erster Linie der Gesetzgeber zu beurteilen Ihm steht ein weiter Einschät­zungs­spielraum zu. Die gesetzliche Regelung ist den Richtern auch zumutbar. Die Bezüge der Richter sind so bemessen, dass für sie und ihre Familien ein amtsan­ge­messener Lebensunterhalt sichergestellt ist. Ihnen soll damit ermöglicht werden, sich in wirtschaft­licher Unabhängigkeit voll und ganz dem Hauptamt zu widmen. Daneben verbleiben ihnen Vergütungen aus schrift­stel­le­rischer, wissen­schaft­licher, künstlerischer oder Vortrag­s­tä­tigkeit, aus der Tätigkeit als Prüfer oder in der Aus- und Fortbildung des öffentlichen Dienstes. Diese werden von der Höchstgrenze nicht erfasst. Schließlich sieht das Hessische Richtergesetz in begründeten Einzelfällen die Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung vor.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 62/05 des BVerwG vom 24.11.2005

der Leitsatz

Die Regelungen gemäß § 7 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 i HRiG, wonach Richtern die Neben­tä­tig­keits­ge­neh­migung zu versagen ist, wenn die Vergü­tungs­grenze von 30 v.H. eines Richter­grund­gehalts der Besol­dungs­gruppe R 2 im Kalenderjahr überschritten wird, ist dann, wenn sie mit einer Härte- oder Billig­keits­re­gelung einhergeht, mit Bundes­rah­menrecht (§ 71 Abs. 1 DRiG, § 42 Abs. 2 BRRG) und mit den Grundrechten gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

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