21.11.2024
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Dokument-Nr. 1182

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Urteil03.11.2005BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 31.04
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Bundesverwaltungsgericht Urteil03.11.2005

Änderung des Lehrfaches eines "nicht mehr glaubenden" Theolo­gie­pro­fessors ist rechtens

Ein Theolo­gie­pro­fessor an einer staatlichen Hochschule muss es hinnehmen, wenn das ihm ursprünglich zugewiesene Fach "Neues Testament" entzogen und er aus der Theolo­ge­n­aus­bildung der evangelischen theologischen Fakultät ausgeschlossen wird, nachdem er sich öffentlich vom Christentum losgesagt hat. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Der Kläger war 1983 als Professor an die Universität Göttingen berufen und mit der Vertretung des Faches "Neues Testament" beauftragt worden. 1998 sagte er sich durch verschiedene Veröf­fent­li­chungen und öffentliche Erklärungen vom christlichen Glauben los und erklärte, er sei "nicht mehr Glaubender". Die Universität erteilte ihm daraufhin den Auftrag, fortan das Fach "Geschichte und Literatur des frühen Christentums" zu vertreten; dieses Fach ist für angehende Theologen und Religionslehrer kein Prüfungsfach. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, es handele sich bei der Änderung um einen unzulässigen Eingriff in seine Wissen­schafts­freiheit.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Entscheidung der Universität bestätigt. Die theologische Fakultät der Universität Göttingen ist eine konfes­si­ons­ge­bundene Einrichtung, sie dient der Ausbildung des theologischen Nachwuchses der evangelischen Kirche wie auch der Vertiefung und Übermittlung von Glaubenssätzen. Die an ihr tätigen Hochschullehrer üben damit ein konfes­si­ons­ge­bundenes Amt aus. Dafür ist nur geeignet, wer ein entsprechendes Bekenntnis hat. Die Universität ist berechtigt und in Evidenzfällen sogar verpflichtet, ihren Lehrbetrieb so zu organisieren, dass dieser den kirchlichen Eignungs­an­for­de­rungen genügt. Die Änderung des zugewiesenen Faches ist verhältnismäßig. Sie lässt das staatliche Amt des Hochschul­lehrers unangetastet. Der Kläger ist auch nicht gehindert, sich weiterhin außerhalb der Theolo­ge­n­aus­bildung am Lehr- und Prüfungsbetrieb der Universität zu beteiligen und Doktoranden und Habilitanden zu betreuen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 56/05 des BVerwG v. 03.11.05

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