14.11.2024
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Dokument-Nr. 4916

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Beschluss27.09.2007BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 21.06, 2 C 26.06 und 2 C 29.07
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss27.09.2007

Vergabe von Führungs­po­si­tionen an Beamte auf Zeit verfas­sungs­widrig?Bundes­ver­wal­tungs­gericht legt Reglung dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Prüfung vor

Wird einem Beamten auf Lebenszeit ein Führungsamt übertragen, so darf dieses nicht für eine Dauer von zehn Jahren lediglich auf Zeit übertragen werden. Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist verfas­sungs­widrig. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig in drei Fällen entschieden.

Eine Klägerin und ein Kläger leiten Schulen, ein weiterer Kläger ist Abtei­lungs­di­rektor einer Landesanstalt. Nach einer Bestimmung des nordrhein-westfälischen Beamtenrechts werden Führungsämter zunächst im Beamten­ver­hältnis auf Zeit vergeben; während dieser Zeit ruht das Beamten­ver­hältnis auf Lebenszeit. Erst nach zwei Amtszeiten von zusammen zehn Jahren darf dem Inhaber des Führungsamtes dieses Amt auf Lebenszeit übertragen werden.

Diese landes­ge­setzliche Bestimmung verstößt gegen den hergebrachten Grundsatz, wonach Ämter auf Lebenszeit übertragen werden. Dieser Grundsatz hat Verfassungsrang (Art. 33 Abs. 5 GG). Ihm kommt maßgebende Bedeutung für die Erfüllung der dem Berufs­be­am­tentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe zu, eine stabile, an Recht und Gesetz orientierte Verwaltung im politischen Kräftespiel sicherzustellen. Durch die Übertragung des Amtes auf Lebenszeit soll der Beamte vor sachwidriger Beeinflussung und das Beamtentum insgesamt gegen Ämterpatronage geschützt werden.

Beamte dürfen nach ihrer Berufung in ein Führungsamt nicht zehn Jahre lang der Möglichkeit unsachlicher oder politischer Pressionen und einem Druck zu Willfährigkeit und Anpassung ausgesetzt werden, indem man sie im Ungewissen darüber lässt, ob sie das Amt auf Dauer behalten werden oder wieder in ihr altes, niedriger besoldetes Amt zurückkehren müssen. Die Gründe, die den Landes­ge­setzgeber zur Schaffung dieser gegen das Lebens­zeit­prinzip verstoßenden Regelung veranlasst haben, hält das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht für tragfähig. Es hat daher die Verfahren ausgesetzt und die Frage der Gültigkeit der Regelung dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Prüfung vorgelegt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 62/07 des BVerwG vom 27.09.2007

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