23.11.2024
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Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 1570

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Urteil25.09.2003BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 20.02
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Bundesverwaltungsgericht Urteil25.09.2003

Keine Gebühr für die Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung

Für die Teilnahme eines Rechts­re­fe­rendars im Beamten­ver­hältnis auf Widerruf an der zweiten juristischen Staatsprüfung darf das Land Berlin keine Gebühr verlangen. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht heute entschieden.

Zwar steht es dem Landes­ge­setzgeber grundsätzlich frei, den juristischen Vorbe­rei­tungs­dienst im Beamten­ver­hältnis auf Widerruf, in einem öffentlich-rechtlichen Ausbil­dungs­ver­hältnis oder privatrechtlich zu organisieren. Wählt er für das Referendariat das Beamten­ver­hältnis, so hat er die Vorgaben des Beamten­rechts­rah­men­ge­setzes, des Bundes­be­sol­dungs­ge­setzes und des Deutschen Richtergesetzes zu beachten.

Danach ist die Ausbildung im Beamten­ver­hältnis auf Widerruf für den Auszubildenden unentgeltlich. Dies gilt auch für den juristischen Vorbe­rei­tungs­dienst, dessen Zweck darin besteht, die Befähigung für das Richteramt zu erlangen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Referendar ein solches oder ein vergleichbares öffentliches Amt überhaupt anstrebt. Die zweite juristische Staatsprüfung ist Bestandteil der Ausbildung im Beamten­ver­hältnis und daher nicht gebüh­ren­pflichtig.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 25.09.2003

der Leitsatz

Die Länder sind nicht befugt, von Rechts­re­fe­rendaren im Beamten­ver­hältnis auf Widerruf eine Gebühr für die Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung zu verlangen.

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