15.11.2024
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Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 9843

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Urteil24.06.2010BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 15.09
Vorinstanzen:
  • Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil16.05.2008, 14 LB 4/07
  • Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil21.05.2007, 17 A 7/06
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil24.06.2010

Unwesentliche Verfah­rens­fehler stehen einer Diszi­pli­n­a­r­maßnahme nicht entgegenBeteiligung des Personalrats trotz fehlender Zustimmung des Beamten im Diszi­pli­na­r­ver­fahren als unwesentlich einzustufen

Wird der Personalrat an einem behördlichen Diszi­pli­na­r­ver­fahren gegen einen Beamten ohne die nach Landesrecht ausnahmsweise erforderliche Zustimmung des Beamten beteiligt, so hindert dies die Verhängung einer Diszi­pli­n­a­r­maßnahme nicht in jedem Fall. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in entschieden.

Gegen den beklagten Beamten hatte der Dienstherr ein Disziplinarverfahren u.a. wegen des Besitzes von kinderpor­no­gra­fischem Material eingeleitet. Nach schles­wig­hol­stei­nischem Landesrecht ist vor der Erhebung der Diszi­pli­na­rklage der Personalrat zu beteiligen; nur wenn über die beabsichtigte Maßnahme hinaus schutzwürdige Interessen des Beamten berührt sind, darf das Mitbe­stim­mungs­ver­fahren erst nach vorheriger Zustimmung des Beamten stattfinden. Diese Zustimmung hatte der Beamte nicht erteilt; dennoch war der Personalrat beteiligt worden und hatte der Erhebung der Diszi­pli­na­rklage zugestimmt.

OVG äußert Zweifel an Annahme eines Verfah­rens­fehlers

Das Verwal­tungs­gericht hatte wegen dieses Verfah­rens­fehlers die Diszi­pli­na­rklage abgewiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Sache an das Verwal­tungs­gericht zurückverwiesen. Es sei zweifelhaft, ob überhaupt ein Verfah­rens­fehler anzunehmen sei; auch könne sich der Beamte auf den Verfah­rens­fehler nicht berufen, weil er sich im Verfahren nicht eindeutig geäußert habe.

BVerwG: Verhängung einer Diszi­pli­n­a­r­maßnahme kommt in Betracht – Verwal­tungs­gericht muss neu verhandeln

Dem ist das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nur teilweise gefolgt. Die Beteiligung des Personalrats trotz fehlender Zustimmung des Beamten stellt einen Fehler des Diszi­pli­na­r­ver­fahrens dar. Der Fehler ist jedoch nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des vorliegenden Einzelfalles als unwesentlich einzustufen. Es ist auszuschließen, dass sich die rechtswidrige Perso­na­l­rats­zu­stimmung auf die Entscheidung über die Erhebung der Diszi­pli­na­rklage ausgewirkt hat. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme kommt deshalb in Betracht. Hierüber muss das Verwal­tungs­gericht nun entscheiden.

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht

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