14.11.2024
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Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 8839

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Urteil26.11.2009BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 15.08, 2 C 16.08, 2 C 20.08, 2 C 21.08 und 2 C 22.08
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Bundesverwaltungsgericht Urteil26.11.2009

BVerwG: Übernahme nieder­säch­sischer Hochschullehrer in den Dienst von Hochschul­stif­tungen rechtmäßig

Die Übernahme der bisher im Landesdienst stehenden beamteten Hochschullehrer in den Dienst einer Stiftung, die an Stelle des Landes Träger der Hochschule geworden ist, ist rechtmäßig. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig heute entschieden.

Nach dem Inkrafttreten des neuen Hochschul­ge­setzes im Oktober 2002 errichtete das Land Niedersachsen auf Antrag der Universitäten Göttingen, Hildesheim und Lüneburg durch Rechts­ver­ordnung jeweils eine Stiftung, die als neuer Träger der Hochschule die bisher vom Land wahrgenommene Aufgabe übernimmt, die Hochschule zu fördern, zu unterhalten und dort die Freiheit der Forschung und der Lehre zu gewährleisten. Das Land beschränkt sich im Wesentlichen darauf, den Stiftungen die erforderlichen finanziellen Mittel für den Univer­si­täts­betrieb zur Verfügung zu stellen. Aufgrund dieses Aufga­be­n­übergangs vom Land auf die Stiftungen haben diese von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die an den Universitäten tätigen Hochschullehrer und anderen Landesbeamten in Beamten­ver­hältnisse mit der Stiftung als neuem Dienstherrn zu überführen.

Die Kläger sind aktive und emeritierte Hochschullehrer sowie ein Bibliothekar. Sie halten die Errichtung der Stiftungen und den darauf beruhenden unfreiwilligen Dienst­her­ren­wechsel für verfas­sungs­widrig. Dem ist das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt. Dem Stiftungsmodell des Nieder­säch­sischen Hochschul­ge­setzes haften keine derart gravierenden verfas­sungs­recht­lichen Mängel an, dass die Wirksamkeit der Errichtung der Stiftungen in Frage steht. Das Land ist berechtigt, die ihm nach dem Grundgesetz obliegende Aufgabe, Hochschulen zu unterhalten und zu fördern, durch selbständige Stiftungen zu erfüllen, solange es selbst seiner verfas­sungs­recht­lichen Finanzierungs- und Aufsichts­pflicht nachkommt. Die gesetzlichen Regelungen über die Zusammensetzung des Stiftungsrats und die Wahl des Präsidiums der Hochschule, das zugleich Präsidium der Stiftung ist, sind einer Auslegung zugänglich, die den verfas­sungs­rechtlich gebotenen maßgebenden Einfluss der Hochschullehrer in den wissen­schafts­re­le­vanten Angelegenheiten sicherstellt.

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht

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