Dokument-Nr. 8839
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Bundesverwaltungsgericht Urteil26.11.2009
BVerwG: Übernahme niedersächsischer Hochschullehrer in den Dienst von Hochschulstiftungen rechtmäßig
Die Übernahme der bisher im Landesdienst stehenden beamteten Hochschullehrer in den Dienst einer Stiftung, die an Stelle des Landes Träger der Hochschule geworden ist, ist rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Nach dem Inkrafttreten des neuen Hochschulgesetzes im Oktober 2002 errichtete das Land Niedersachsen auf Antrag der Universitäten Göttingen, Hildesheim und Lüneburg durch Rechtsverordnung jeweils eine Stiftung, die als neuer Träger der Hochschule die bisher vom Land wahrgenommene Aufgabe übernimmt, die Hochschule zu fördern, zu unterhalten und dort die Freiheit der Forschung und der Lehre zu gewährleisten. Das Land beschränkt sich im Wesentlichen darauf, den Stiftungen die erforderlichen finanziellen Mittel für den Universitätsbetrieb zur Verfügung zu stellen. Aufgrund dieses Aufgabenübergangs vom Land auf die Stiftungen haben diese von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die an den Universitäten tätigen Hochschullehrer und anderen Landesbeamten in Beamtenverhältnisse mit der Stiftung als neuem Dienstherrn zu überführen.
Die Kläger sind aktive und emeritierte Hochschullehrer sowie ein Bibliothekar. Sie halten die Errichtung der Stiftungen und den darauf beruhenden unfreiwilligen Dienstherrenwechsel für verfassungswidrig. Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Dem Stiftungsmodell des Niedersächsischen Hochschulgesetzes haften keine derart gravierenden verfassungsrechtlichen Mängel an, dass die Wirksamkeit der Errichtung der Stiftungen in Frage steht. Das Land ist berechtigt, die ihm nach dem Grundgesetz obliegende Aufgabe, Hochschulen zu unterhalten und zu fördern, durch selbständige Stiftungen zu erfüllen, solange es selbst seiner verfassungsrechtlichen Finanzierungs- und Aufsichtspflicht nachkommt. Die gesetzlichen Regelungen über die Zusammensetzung des Stiftungsrats und die Wahl des Präsidiums der Hochschule, das zugleich Präsidium der Stiftung ist, sind einer Auslegung zugänglich, die den verfassungsrechtlich gebotenen maßgebenden Einfluss der Hochschullehrer in den wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten sicherstellt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2009
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht
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