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Dokument-Nr. 6844

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Bundesverwaltungsgericht Urteil16.10.2008

Änderung der Teilzeit­be­schäf­tigung in Nordrhein-Westfalen bei Unzumutbarkeit

Ein nach dem Modell des "Sabbatjahres" teilzeit­be­schäf­tigter nordrhein-westfälischer Beamter hat Anspruch auf Überprüfung und ggf. Änderung des Umfangs der gewährten Teilzeit, wenn sie ihm im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Fortsetzung der Teilzeit­be­schäf­tigung kann beispielsweise unzumutbar sein, wenn der Beamte langfristig erkrankt ist, sodass das bereits durch Einkom­mens­kürzung vorfinanzierte "Sabbatjahr" entwertet wird.

Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht anhand zweier Fälle entschieden, in denen Lehrerinnen das ihnen zustehende Sabbatjahr wegen schwerwiegender und dauerhafter Erkrankung nicht oder nur zu einem geringen Teil ausnutzen konnten. In dem ersten Fall hatte die Erkrankung der Lehrerin zu ihrer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand, im anderen Fall zu einer einjährigen Dienst­un­fä­higkeit geführt.

Die zuständige Dienstbehörde soll in solchen Fällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeit­be­schäf­tigung zulassen. Sie kann die Änderung nur ablehnen, wenn sie konkrete entge­gen­stehende dienstliche Belange geltend macht, deren Gewicht sie sachgerecht mit den schützenswerten Interessen des Beamten abgewogen hat.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 67/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2008

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